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unterer Rand die Höhe des steigenden Wassers, bei welchem die Flößerei einzustellen ist,
deren oberer Rand die Höhe des fallenden Wassers, bei welchem die Flößerei beginnen
oder fortgesetzt werden darf, bezeichnet.
8. 32.
Verhalten der Schiffe und Fläße bei niederem Wasserstand.
1) Bei niedern Wasserständen ist der Führer eines Schiffs verpflichtet, die Belastung
desselben derart zu beschränken, daß der tiefste Theil des belasteten Schiffs an der seich-
testen Stelle des Fahrwassers noch wenigstens 6 cm über der Flußsohle bleibt.
2) Wenn bei drohender oder eingetretener Einengung oder Sperrung des Fahr-
wassers zur Beseitigung derselben Bagger= oder Räumungsarbeiten vorgenommen werden,
so haben sich die Führer der Fahrzeuge den hinsichtlich des Verkehrs an solchen Stellen
Seitens der Flußbaubehörde ergehenden Anordnungen unbedingt zu fügen.
Die Flußbaubehörde ist in einem solchen Fall ermächtigt, im öffentlichen Interesse
eine theilweise oder gänzliche Sperrung des Fahrwegs anzuordnen. Die Schifffahrt= und
Flößereitreibenden werden von der getroffenen Anordnung durch Aufstellung einer Wahr-
schau ober= und unterhalb der gesperrten Stelle, sowie in geeigneten Fällen noch durch
öffentliche Bekanntmachung in Kenntniß gesetzt.
S. 33.
Verhalten beim Festfahren oder Verfinken.
1) Ist ein Fahrzeug im Fluß festgefahren oder gesunken, so ist vom Führer ein
Wahrschauer aufzustellen, welcher den Führern sich nähernder Fahrzeuge durch Zeichen
zu erkennen gibt, daß und wo das Fahrzeug festgefahren oder gesunken, und wenn durch
letzteres die Schiff= oder Floßfahrt gehindert ist, die Schiff= und Floßführer zum Bei-
legen auffordert.
Diese Wahrschau muß sowohl bei Tag als auch (§. 30 Ziffer 1) bei Nacht auf-
gestellt sein:
#uS## für die zu Thal kommenden Fahrzeuge an einer 5 km flußaufwärts vom
Unfallsort entfernten geeigneten Uferstelle;
b. für die Bergschifffahrt, wenn das Fahrzeug in einer Krümmung festliegt, am
untern Ende der Krümmung, mindestens aber 1 km von dem Unfallsort; liegt