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gabe von 8. 42 der Schifffahrtspolizei- und Floßordnung für den Neckar von Heilbronn
abwärts angemeldet und vorgeführt, so genügt die Mitwirkung eines Kommissionsmitglieds.
8. 5.
Erferdernisse des Gesuchs.
Das Gesuch muß folgende Angaben enthalten:
1) Gattung des Schiffs, ob Dampfschiff (Rad-, Schrauben-, Seil= oder Ketten-
dampfer) oder Segelschiff (Schleppkahn), ob zum Schleppen, zum Transport von
Personen und Gütern und welchen, bestimmt;
2) Länge zwischen den Steven (Heben) Breite und Tiefe des Schiffskörpers vorn
und hinten bei den Pollern und in der Mitte beziehungsweise am Hauptspant;
3) die zum Bau verwendete Materialgattung, Holz, Eisen oder Stahl;
4) Zeit und Ort der Erbauung des Schiffes;
5) die nach Ansicht des Eigenthümers größte zuläßige Einsenkungstiefe mit Bezug
auf den größten Tiefgang und die Höhe des Freibords vorn, hinten und in der
Mitte, beziehungsweise beim Hauptspant;
6) die Tragfähigkeit des Schiffs, annähernd oder auf Grund der erfolgten Aichung.
Alle Abmessungen sind nach Metermaß, die Tragfähigkeit ist nach Centnern zu 50
Kilogramm anzugeben.
Hat eine amtliche Vermessung des Schiffs schon stattgefunden, so ist der Aichschein
mit dem Gesuche vorzulegen.
Dem Gesuch ist endlich ein Verzeichniß derjenigen Schiffsgeräthe beizulegen, welche
zum Zwecke der sicheren Fahrt des Schiffes an Bord vorhanden sind.
Bei Anbringung beziehungsweise Einreichung des Gesuches ist zugleich der nach
§. 17 bestimmte Gebührensatz, sowie der für die Beschaffung der Einsenkungsklammern
(§. 13) erforderliche Betrag einzuzahlen.
8. 6.
Besondere Angaben bezüglich der Dampsschiffe.
Dem Gesuche um Untersuchung eines Dampfschiffs ist eine Beschreibung und Zeich-
nung der Maschine und des Kessels beizufügen, aus welcher die wichtigsten Dimensionen
derselben, sowie des Maschinenraumes und die Aufstellung von Maschine und Kessel zu
entnehmen sind. Hat eine amtliche Prüfung des Kessels schon vor der Untersuchung