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stattgefunden, so ist die Bescheinigung hierüber mit dem Gesuch vorzulegen. (Für den
andern Fall vergl. unten 8. 10).
Ist das zu untersuchende Dampfschiff ausschließlich oder vorwiegend zum Personen=
transport bestimmt, so hat der Eigenthümer in dem Gesuch die nach seiner Ansicht größte
zuläßige Anzahl der an Bord zu nehmenden Passagiere anzugeben.
S. 7.
Antrag auf wiederholte Untersuchung.
Bei dem Begehren um wiederholte Untersuchung eines Schiffes ist das letztmals
ausgestellte Schiffsattest — bei Dampfschiffen auch die Beurkundung der Prüfung oder
letztmaligen Revision des Kessels — in beglaubigter Abschrift vorzulegen, auch sind zu
den in §. 5 vorgeschriebenen Angaben die wesentlichen Veränderungen, ebenso sind Er-
neuerungen einzelner Theile des Schiffs, deren Veranlassung, Zeit und Ort der Aus-
führung namhaft zu machen.
S. 8.
Hilfeleistung des Schiffsführers bei der Untersuchung.
Der Führer des zu untersuchenden Schiffs hat dasselbe an den von dem Vorstand
der Kommission bestimmten Platz zu verbringen und für die zur Vornahme der Unter-
suchung erforderliche Hilfeleistung zu sorgen.
Das Schiff muß leer und in allen seinen Räumen zugänglich sein.
Wenn die Kommission bei der Untersuchung eines Dampfschiffs eine Probefahrt für
nothwendig erachtet, so hat der Eigenthümer eine solche vorzunehmen.
8. 9.
Untersuchung der Fahrtüchtigkeit.
Die Kommission hat zu untersuchen und zu begutachten:
a. in allen Fällen, ob das Schiff für seinen Zweck in allen seinen Theilen genügend
stark und dauerhaft gebaut und seiner Bestimmung entsprechend eingerichtet ist;
b. bei eisernen Schiffen insbesondere, ob die Stärke der Quer= und der Längs-
Versteifungen (Spanten) und der Beplattung genügend und ob das Schif hinreichend
mit wasserdichten Schotten versehen ist;
c. bei Dampfschiffen außerdem:
1) ob die Maschine in ihrem Bau, in ihrer Aufstellung und namentlich auch in der