Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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mission dem Eigenthümer oder Führer des Schiffs mündlich oder schriftlich Eröffnung 
und bestimmt die Frist, innerhalb welcher die Mängel beseitigt werden müssen. — Wird 
diese Frist, ohne daß von dem Vorstand der Kommission eine Verlängerung zugestanden 
worden ist, nicht eingehalten, so wird das Verfahren eingestellt. In diesem Fall muß, 
bevor das Schiff seine Fahrt antritt, ein wiederholtes Gesuch um Ausstellung des Schiffs- 
attestes eingereicht werden. 
8. 16. 
Schiffsattest. 
Das Schiffsattest wird nach dem beigefügten Formular von dem Vorstand der Unter- an. 
suchungskommission doppelt ausgefertigt. Eine Ausfertigung ist dem Eigenthümer oder 
Führer des untersuchten Schiffs zu behändigen, die zweite zu den Akten des Vorstandes 
der Schiffsuntersuchungskommission zu nehmen. 
Ueber die Schiffsuntersuchungen und die Ausstellung der Schiffsatteste hat der Vor- 
stand der Kommission ein Journal zu führen und die Atteste in chronologischer Reihen- 
folge mit Numern zu versehen. Wird an einem Schiffe nur die Anbringung der neuen 
Einsenkungsklammern nach Maßgabe von §. 42 der Schifffahrtspolizei= und Floßordnung 
für den Neckar von Heilbronn abwärts bewirkt, so legt das betreffende Kommissionsmit- 
glied (§. 4 letzter Absatz) das Schiffsattest mit der zur Vervollständigung des Attestes 
erforderlichen Angabe dem Vorstand der Kommission zur Eintragung in das Attest vor. 
S. 17. 
Kesten des Verfahrens. 
Die Kosten des Verfahrens bestehen: 
1) aus den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der größten zuläßigen Ein- 
senkung; 
2) aus den Gebühren der Mitglieder der Kommission. 
Diese Gebühren werden nach folgendem Tarif berechnet:
	        
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