Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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mission  dem  Eigenthümer  oder  Führer  des  Schiffs  mündlich  oder  schriftlich  Eröffnung
und  bestimmt  die  Frist,  innerhalb  welcher  die  Mängel  beseitigt  werden  müssen.  —  Wird
diese  Frist,  ohne  daß  von  dem  Vorstand  der  Kommission  eine  Verlängerung  zugestanden
worden  ist,  nicht  eingehalten,  so  wird  das  Verfahren  eingestellt.  In  diesem  Fall  muß,
bevor  das  Schiff  seine  Fahrt  antritt,  ein  wiederholtes  Gesuch  um  Ausstellung  des  Schiffsattestes
  eingereicht  werden.

8.  16.
Schiffsattest.

Das  Schiffsattest  wird  nach  dem  beigefügten  Formular  von  dem  Vorstand  der  Unter-  an.
suchungskommission  doppelt  ausgefertigt.  Eine  Ausfertigung  ist  dem  Eigenthümer  oder
Führer  des  untersuchten  Schiffs  zu  behändigen,  die  zweite  zu  den  Akten  des  Vorstandes
der  Schiffsuntersuchungskommission  zu  nehmen.

Ueber  die  Schiffsuntersuchungen  und  die  Ausstellung  der  Schiffsatteste  hat  der  Vorstand
  der  Kommission  ein  Journal  zu  führen  und  die  Atteste  in  chronologischer  Reihenfolge
  mit  Numern  zu  versehen.  Wird  an  einem  Schiffe  nur  die  Anbringung  der  neuen
Einsenkungsklammern  nach  Maßgabe  von  §.  42  der  Schifffahrtspolizei=  und  Floßordnung
für  den  Neckar  von  Heilbronn  abwärts  bewirkt,  so  legt  das  betreffende  Kommissionsmitglied
  (§.  4  letzter  Absatz)  das  Schiffsattest  mit  der  zur  Vervollständigung  des  Attestes
erforderlichen  Angabe  dem  Vorstand  der  Kommission  zur  Eintragung  in  das  Attest  vor.

S.  17.
Kesten  des  Verfahrens.
Die  Kosten  des  Verfahrens  bestehen:
1)  aus  den  wirklichen  Auslagen  für  die  Bezeichnung  der  größten  zuläßigen  Einsenkung;

2)  aus  den  Gebühren  der  Mitglieder  der  Kommission.

Diese  Gebühren  werden  nach  folgendem  Tarif  berechnet: