Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Falle der Einstellung der Untersuchung (§. 15 Abs. 2) hat der Eigenthümer beziehungs- 
weise Führer des Schiffes für die entstandenen Kosten aufzukommen. 
S. 18. 
Gestattung der Einsicht der Protokelle und der Schiffsatteste. 
Dem Eigenthümer, dem Führer und jedem Befrachter des betreffenden Schiffs, sowie 
den Vertretern der Transportversicherungsgesellschaften und den Vertretern der Aktiengesell- 
schaft „Schleppschifffahrt auf dem Neckar in Heilbronn“ ist die Einsicht der Untersuchungs- 
protokolle (F. 14), der Duplikate der Schiffsatteste und des von dem Vorstand der Kom- 
mission zu führenden Journals, wie auch die Fertigung von Abschriften dieser Aktenstücke 
jederzeit in den üblichen Geschäftsstunden gestattet. 
8. 19. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 26. April 1877 (Reg. Blatt 
S. 93), betreffend die Untersuchung u. s. w. der zum Gütertransport auf dem Neckar zu 
verwendenden Schiffe, ist aufgehoben. 
8. 20. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juni 1884 in Kraft. 
Stuttgart, den 15. Mai 1884. 
Hölder.
	        
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