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4. In der Brennereibeschreibung ist der Rauminhalt der Geräthe nach dem Litermaß
anzugeben. Bei den Helmen und Kühlgefässen ist diese Angabe nicht erforderlich.
5. Die Brennereibeschreibung ist nach dem von der Steuerverwaltung aufzustellenden,
von dem Brennereiinhaber unentgeltlich zu beziehenden Formular mindestens 8 Tage
vor Anfang des Betriebs dem Ortssteuerbeamten in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Das eine der beiden Exemplare ist dem Brennereiinhaber bescheinigt zurückzugeben
und von ihm an der von dem Umgeldskommissär zu bezeichnenden Stelle in dem Betriebs-
lokal selbst oder doch in dessen Nähe zur Einsicht der Steuerbeamten niederzulegen und
unversehrt zu erhalten.
Ist die Brennereibeschreibung in der Folge irgendwie schadhaft, unleserlich oder sonst
unbrauchbar geworden, so ist eine neue einzureichen.
6. Die Einreichung der Brennereibeschreibung vertritt zugleich die in Art. 11 Abs. 1
des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige der beabsichtigten Einrichtung einer Brennerei.
7. Für die Anzeige der Aenderungen in den Betriebsräumen und Betriebsgeräth-
schaften, worunter auch die Verbringung eines angemeldeten Geräthes in ein anderes Gelaß
gehört, gelten die vorstehend für die Brennereibeschreibung ertheilten Vorschriften.
· Zu den Aenderungsanzeigen sind die von der Steuerverwaltung festzustellenden, von
dem Brennereiinhaber unentgeltlich zu beziehenden Formulare zu benützen.
Den Inhabern von Brennereien, welche der obligatorischen Steuerfixation unter-
liegen, ist gestattet, die Veränderungen dem Ortssteuerbeamten mündlich anzuzeigen.
S. 10.
Uebergabe eines Grundrisses.
(Zu Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes.)
1. Ein Grundriß der Betriebsräume ist bis auf weiteres nur von den Inhabern
der unter die Maischraumsteuer (Art. 13 des Gesetzes) fallenden Brennereien dem Orts-
stenerbeamten einzureichen.
Dem Steuerkollegium bleibt jedoch überlassen, die Einreichung eines Grundrisses
auch in anderen Fällen, wo es die steuerlichen Interessen verlangen, anzuordnen.
2. In Absicht auf die Aufbewahrung des Grundrisses und die Ergänzung desselben
bei Aenderungen in der Stellung der Betriebsgeräthschaften gelten die oben in §. 9 Z. 5
und 7 für die Brennereibeschreibung ertheilten Vorschriften.
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