Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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§. 11. 
Nachmessen, Stempeln und Nummeriren der Geräthe. 
(Zu Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes.) , 
1.JnsämmtlichenzurAnmeldungkommendenBrennercien(oben§.9Z.1)sind 
die Breunblasen, in den der Maischraumsteuer unterliegenden Brennereien auch die Maisch- 
bütten, Maischvorrathsbehälter, Hefe- und Schlempegefässe von den Steuerbehörden nach- 
zumessen. 
Unter welchen Verhältnissen in einzelnen Fällen Ausnahmen zulässig sind und das 
Nachmessen weiter auszudehnen oder zu wiederholen ist, hat das Stenerkollegium zu be- 
stimmen. 
2. Das Nachmessen, Stempeln und Nummeriren der Geräthe geschieht nach den vom 
Steuerkollegium zu erlassenden näheren Vorschriften und unter Aufsicht und Leitung der 
Organe der Steuerverwaltung. 
Etwaige Kosten werden auf die Staatskasse übernommen, sofern sie nicht durch die 
dem Brennereiinhaber obliegenden Hilfsdienste (oben §. 8 Z. 3) erwachsen sind. 
3. Ergeben sich bei dem Nachmessen der Geräthe durch die Steuerbehörde Differenzen 
gegenüber den Angaben der Brennereiinhaber, und hat der Brennereibetrieb schon vor 
der Nachmessung begonnen, so begründet eine Differenz, welche einen geringeren als den 
in der Brennereibeschreibung angegebenen Rauminhalt darthut, keinen Anspruch auf Nach- 
laß oder Rückvergütung der Steuer. 
Weist dagegen die Nachmessung einen größeren als den in der Brennereibeschreibung 
angegebenen Inhalt aus und hat der Brennereibetrieb schon vor der Nachmessung be- 
gonnen, so ist für die abgelaufene Betriebszeit 
a) bei einer Differenz von weniger als 5 Prozent von weiterem abzustehen, 
b) bei einer Differenz von 5—10 Prozent nur die Stener nachzuholen, 
J) bei einer größeren Differenz aber die Steuer nachzuholen und zugleich wegen 
des nun in Frage kommenden Strafverfahrens dem zuständigen Hauptamte An- 
zeige zu erstatten. 
4. Erkennt der Brennereiinhaber das Ergebniß der steueramtlichen Nachmessung 
nicht an, so kann er den Rauminhalt durch die ordentliche Eichbehörde ermitteln lassen. 
Für die Steuerberechnung ist bis zur Nachmessung durch die Eichbehörde der steuer- 
amtlich festgestellte Rauminhalt maßgebend.
	        
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