Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

147 
2. Der Betriebsplan darf niemals über einen und denselben Kalendermonat hinaus 
sich erstrecken, somit niemals Tage verschiedener Kalendermonate umfassen. Soll das 
Brennen über den Monat hinaus fortgesetzt werden, so ist 3 Tage, beziehungsweise im 
Falle der Ziff. 1 Abs. 2 einen Tag, vor dem Beginne des folgenden Monats ein neuer 
Betriebsplan einzureichen. 
Es ist nicht erforderlich, daß sich der Betriebsplan auf alle Tage des Monats 
erstreckt; dagegen muß er eine ganze Monatsperiode, bezw. den ganzen Rest des 
Monats umfassen, wenn auch nur an einzelnen in diese Zeit fallenden Tagen gebrannt 
werden soll. 
3. Brennereien, welche an einem Tage nicht über 10½ hl. Maischbüttenraum be- 
maischen, ist gestattet, den Betriebsplan auch auf kürzere Zeit als auf einen Monat 
einzureichen; jedoch darf diese Zeit nicht weniger als eine Woche und am Schluß der 
Brennperiode nicht weniger als 3 Tage umfassen. Derartige Betriebspläne können im 
Laufe eines Monats mehrmals abgegeben werden. 
4. Der Betriebsplan muß reinlich und leserlich geschrieben sein, darf weder abge- 
änderte, noch durchstrichene oder radirte Stellen enthalten und ist von dem Brennerei- 
inhaber oder dessen Bevollmächtigten selbst zu unterzeichnen. 
5. Der Betriebsplan muß enthalten: 
a) die Nummern der Bütten, in welchen an den bestimmten Tagen eingemaischt 
und deren Inhalt auf die Brennblasen gebracht werden soll; 
b) die Tage der Einmaischung und des Abbrennens mit der Angabe, ob dieses Ge- 
schäft Vormittags oder Nachmittags erfolgen wird; 
Dc) die Art und Menge der für jeden Tag und jede einzelne Bütte zum Einmaischen 
bestimmten Frucht einschließlich des zur Hefebereitung bestimmten Materials; bei 
Verarbeitung nichtmehliger Stoffe die Gattung und Menge nach dem Litermaß; 
4) die Nummern der für jeden Tag zum Abbrennen des Maischguts, des Brannt- 
weinmaterials oder des Lutters bestimmten Blasen; 
e) alle übrigen steueramtlich aufgenommenen und während des Betriebs in Gebrauch 
kommenden Gefäße nebst genauer Angabe ihrer Nummern und der Zeit ihres 
Gebrauchs; 
t) die dem Brennereiinhaber etwa gemachten besonderen Zugeständnisse, welche in 
Anwendung kommen sollen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.