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2. Der Betriebsplan darf niemals über einen und denselben Kalendermonat hinaus
sich erstrecken, somit niemals Tage verschiedener Kalendermonate umfassen. Soll das
Brennen über den Monat hinaus fortgesetzt werden, so ist 3 Tage, beziehungsweise im
Falle der Ziff. 1 Abs. 2 einen Tag, vor dem Beginne des folgenden Monats ein neuer
Betriebsplan einzureichen.
Es ist nicht erforderlich, daß sich der Betriebsplan auf alle Tage des Monats
erstreckt; dagegen muß er eine ganze Monatsperiode, bezw. den ganzen Rest des
Monats umfassen, wenn auch nur an einzelnen in diese Zeit fallenden Tagen gebrannt
werden soll.
3. Brennereien, welche an einem Tage nicht über 10½ hl. Maischbüttenraum be-
maischen, ist gestattet, den Betriebsplan auch auf kürzere Zeit als auf einen Monat
einzureichen; jedoch darf diese Zeit nicht weniger als eine Woche und am Schluß der
Brennperiode nicht weniger als 3 Tage umfassen. Derartige Betriebspläne können im
Laufe eines Monats mehrmals abgegeben werden.
4. Der Betriebsplan muß reinlich und leserlich geschrieben sein, darf weder abge-
änderte, noch durchstrichene oder radirte Stellen enthalten und ist von dem Brennerei-
inhaber oder dessen Bevollmächtigten selbst zu unterzeichnen.
5. Der Betriebsplan muß enthalten:
a) die Nummern der Bütten, in welchen an den bestimmten Tagen eingemaischt
und deren Inhalt auf die Brennblasen gebracht werden soll;
b) die Tage der Einmaischung und des Abbrennens mit der Angabe, ob dieses Ge-
schäft Vormittags oder Nachmittags erfolgen wird;
Dc) die Art und Menge der für jeden Tag und jede einzelne Bütte zum Einmaischen
bestimmten Frucht einschließlich des zur Hefebereitung bestimmten Materials; bei
Verarbeitung nichtmehliger Stoffe die Gattung und Menge nach dem Litermaß;
4) die Nummern der für jeden Tag zum Abbrennen des Maischguts, des Brannt-
weinmaterials oder des Lutters bestimmten Blasen;
e) alle übrigen steueramtlich aufgenommenen und während des Betriebs in Gebrauch
kommenden Gefäße nebst genauer Angabe ihrer Nummern und der Zeit ihres
Gebrauchs;
t) die dem Brennereiinhaber etwa gemachten besonderen Zugeständnisse, welche in
Anwendung kommen sollen.