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dem wirklichen Stande der Materialvorräthe genau entsprechen. Deßhalb ist jeder Zu-
gang an Material vor der Einbringung in das Brennereilokal und spätestens binnen
24 Stunden von dem Zeitpunkte an, wo das zügewachsene Material in die anderen
Betriebsräume aufgenommen worden ist, schriftlich und zwar auch in doppelter Ausfer-
tigung dem Ortssteuerbeamten anzuzeigen. In der gleichen Weise ist auch jeder durch
Verkauf oder anderweite Verwendung wie z. B. Viehfütterung oder Düngung sich erge-
bende Abgang an Material anzumelden.
4. Das eine Exemplar des Materialvorrathsverzeichnisses und der Nachtragsurkunden
ist dem Brennereiinhaber bescheinigt zurückzugeben und von ihm an der für die Aufbe-
wahrung der Brennereibeschreibung bestimmten Stelle (oben §. 9 Ziff. 5 Abs. 2) zur
Einsicht der Steuerbeamten niederzulegen und unversehrt zu erhalten.
Für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung dieses Verzeichnisses gelten die
Vorschriften in §. 15 Ziff. 6 und §. 34 dieser Verfügung.
5. Das Maaterialvorrathsverzeichniß und der Betriebsplan bilden die Grundlage
für die von dem Ortssteuerbeamten vorzunehmende Revision der Materialvorräthe.
6. Das bei der Revision verdorben erfundene und deßhalb auszuscheidende Material
ist nach Anweisung und unter Aufsicht des Ortssteuerbeamten zum Abbrennen untauglich
zu machen.
7. Bezüglich der Brennfrist gelten die oben in §. 21 Ziff. 2 und 3 gegebenen Be-
stimmungen.
c) Für die gleichzeitige Perarbeitung von mehligen und nichtmehligen Itoffen.
§. 26.
1. Brennereien, welche Mischungen von mehligen und nichtmehligen Stoffen zur
Branntweinbereitung verwenden, sind nach den für die Branntweinbereitung aus mehligen
Stoffen bestehenden Vorschriften zu behandeln.
2. Werden in einer Brennerei innerhalb eines Monats mehlige und nichtmehlige
Stoffe je für sich und ohne vorherige Vermischung zu Branntwein verarbeitet, so sind
je abgesonderte Betriebspläne einzureichen.
In solchen Fällen finden die für die Verarbeitung der mehligen, sowie der nicht-
mehligen Stoffe bestehenden Vorschriften Anwendung.