Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Nizza,  den  11.  Januar  1885.
Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Faber.  Hölder.  Steinheil.

 

Königliche  Verorduung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Schramberg  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbranchsabgabe  von  Bier.  Vom  11.  Januar  1885.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  der  Artikel  18,  19,  21,  23,  24  und  25  Absatz  1  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt
S.  198)  und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  jenes  Gesetzes
(Reg.  Blatt  S.  19)  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
  wie  folgt:  81

Der  Stadtgemeinde  Schramberg  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe

von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter
bis  zum  31.  März  1887  gestattet.
S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Artikel  21  Absatz  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  im  Stadtbezirke-  Schramberg  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen
  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig-Pfennig
festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Nizza,  den  11.  Januar  1885.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Faber.  Hölder.  Steinheil.