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Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Nizza, den 11. Januar 1885.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hölder. Steinheil.
Königliche Verorduung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Schramberg zu Erhebung einer örtlichen
Verbranchsabgabe von Bier. Vom 11. Januar 1885.
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund der Artikel 18, 19, 21, 23, 24 und 25 Absatz 1 des Gesetzes vom
23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt
S. 198) und des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung jenes Gesetzes
(Reg. Blatt S. 19) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums,
wie folgt: 81
Der Stadtgemeinde Schramberg wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter
bis zum 31. März 1887 gestattet.
S. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirke- Schramberg zur Biererzeugung verwendeten
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig-Pfennig
festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Nizza, den 11. Januar 1885.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hölder. Steinheil.