Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Dabei wird noch besonders bemerkt, daß sämmtliche Hauptzollämter und Zollämter, 
sowie das Hauptsteueramt Cannstatt und die zur Ausstellung von Uebergangsscheinen be- 
reits ermächtigten Kameralämter auch zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuer- 
rückvergütung ausgehenden Branntweins befugt sind. 
Vorstehende Verfügung tritt mit dem 1. Juli d. Is. in Kraft. 
Stuttgart, den 5. Juni 1885. 
Renner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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