Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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anwärter), sodann für die Stellen der Telegraphisten, Obertelegraphisten und der Tele- 
graphenbureauassistenten, sowie für andere derartige Stellen im niederen Telegraphendienst 
(Telegraphenanwärter) ist durch den Nachweis der erforderlichen Vorbildung bedingt, 
welcher durch die Erstehung einer Vorprüfung zu führen ist. 
8. 2. 
Die Vorprüfung findet für die Regel jährlich einmal im Monat Oktober statt. 
Liegen weniger als drei Meldungen für die Prüfung vor, so können die sich Meldenden 
auf die nächste Prüfung verwiesen werden. 
Die Zahl der zum niederen Eisenbahn- und Telegraphendienst Zuzulassenden kann 
nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses zum Voraus beschränkt werden. Falls eine 
für das dienstliche Bedürfniß genügende Anzahl von Anwärtern vorhanden ist, findet die 
Annahme weiterer Anwärter für den betreffenden Dienstzweig nicht stait. 
Die Vorprüfung wird durch einen oder mehrere von der Gencraldirektion der Staats- 
eisenbahnen im Benehmen mit der Generaldirektion der Posten und Telegraphen mit 
Genehmigung des Ministeriums zu beauftragende Beamte der Verkehrsanstalten in Stutt- 
gart vorgenommen. 
S. 3. 
Gesuche um Zulassung zu der Vorprüfung sind bis zum 15. September jeden 
Jahres von denjenigen, welche sich dem niederen Eisenbahndienst widmen wollen, bei der 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, von denjenigen, welche sich dem niederen Tele- 
graphendienst widmen wollen, bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen 
einzureichen. 
Dem Gesuch sind beizulegen: 
1) der Nachweis über das Lebensalter; nur solche Personen werden zugelassen, welche 
das 16. Lebensjahr zurückgelegt und das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten 
haben, woferne sie nicht Militäranwärter sind; 
2) das Zeugnis eines öffentlich angestellten Arztes über Gesundheit und den Jahren 
angemessene, den Anforderungen des Dienstes bei den Verkehrsanstalten entsprechende 
Körperbeschaffenheit und Rüstigkeit, namentlich über normales Hör= und Sehver- 
mögen; 
3) zutreffendenfalls die militärischen Dienstpapiere;
	        
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