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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Japan.
Vom 16. Januar 1885.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nr. 1 des Centralblatts für das
Deutsche Reich vom Jahr 1885 erlassene Bekanntmachung vom 26. Dezember 1884, be-
treffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche
in Japan, zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 16. Januar 1885.
Hölder. Steinheil.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 24. April 1878 (Centralblatt 1878, S. 234“) wird
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Marineoberstabsarzt Dr. Kügler in
Yokohama — an Stelle des zu anderweiter dienstlicher Verwendung abkommandirten Marine=
oberstabsarztes Dr. Gutschow — auf Grund des §. 41 Nr. 2 und 3 Theil I der Wehrordnung
vom 28. September 1875 die Ermächtigung zur Ausstellung der daselbst bezeichneten Zeugnisse
über die Untauglichkeit beziehungsweise bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen,
welche ihren dauernden Aufenthalt in Japan haben, mit der Maßgabe ertheilt worden ist, daß
es bei den bezüglichen Untersuchungen der unter Nr. 3 a. a. O. vorgeschriebenen Zuziehung eines
Offiziers der Kaiserlichen Marine nicht bedarf.
Berlin, den 26. Dezember 1884.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
22 v. Boetticher.
*, Regierungsblatt von 1878 Seite 106.
tekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Lerichtigung der Landwehrbezirkseintheilung für das Deutsche Reich.
Vom 16. Januar 1885.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Centralblatt für das Deutsche
Reich erlassene Bekanntmachung vom 27. Dezember 1884, betreffend die Berichtigung der
dem §. 1 des ersten Theils der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 als
Anlage 1 beigefügten Landwehrbezirkseintheilung, zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 16. Januar 1885.
Hölder. Steinheil.