Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Feldartillerieregimentern sowie dem Trainbataillon bestellten Prüfungskommissionen an 
den Militärschmieden. 
Ueber das Bestehen der Prüfung wird ein Zeugniß ausgestellt (vergl. 8. 17). 
8. 2. 
Den Zeugnissen über das Bestehen der in 8. 1 bezeichneten Prüfungen stehen gleich 
die in Württemberg seither ausgestellten Zeugnisse über das Erstehen der Schlußprüfung 
bei den Lehrkursen für Hufschmiede an der Thierarzneischule zu Stuttgart und diejenigen 
Prüfungszeugnisse, welche in andern Staaten des Deutschen Reichs nach den dort auf 
Grund des 8. 30a der Reichsgewerbeordnung erlassenen Vorschriften zum Betrieb des 
Hufbeschlaggewerbes ermächtigen. 
Approbirte Thierärzte und die in §.1 Ziff. 5 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 8. April 1872, betreffend den Einfluß der Deutschen Gewerbeordnung 
auf das Medizinalwesen, (Reg. Blatt S. 143) bezeichneten Thierärzte sowie die früher 
auf Grund der Allgemeinen Hriegsdienstordnung für die Württembergischen Truppen 
geprüften Hufschmiede bedürfen eines besonderen Prüfungsnachweises für den Betrieb 
des Hufbeschlaggewerbes nicht. 
II. Vorbereitung zu der Prüfung. Unterrichtskurse. 
F. 3. 
Denjenigen, welche die Prüfung erstehen wollen, ist es überlassen, wo und in welcher 
Weise sie sich die hiezu erforderliche Befähigung erwerben wollen. 
Zur Erleichterung der Vorbereitung werden Unterrichtskurse von je dreimonatlicher 
Dauer und zwar im Jahre in der Regel je einer an der Thierarzneischule in Stuttgart 
und je zwei bis drei an jeder der an verschiedenen Orten des Landes eingerichteten Lehr- 
werkstätten für Hufschmiede veranstaltet. 
S. 4. 
Die Kosten der Unterrichtsertheilung werden von der Staatskasse getragen. 
Schüler, welche den Unterrichtskurs vor dessen Beendigung ohne Genehmigung der 
Centralstelle für die Landwirthschaft verlassen oder durch ihr Verschulden die Entfernung 
aus demselben veranlassen (vergl. §. 10) oder sich der Erstehung der Prüfung binnen
	        
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