Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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3) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwilligungserklärung des Vaters 
oder Vormunds, 
4) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers ausgestelltes Prädikals= 
zeugniß sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß dem Bewerber die erforderlichen 
Geldmittel zur Bestreitung seines Unterhalts während des Unterrichtskurses zu Gebote 
stehen werden, 
5) eine von dem Bewerber, und wenn derselbe minderjährig ist, auch vom Vater 
oder Vormund unterzeichnete Erklärung, durch welche die Verbindlichkeit übernommen 
wird, in den in §. 4 Abs. 2 bezeichneten Fällen die der Staatskasse erwachsenen Unter- 
richtskosten zu ersetzen. 
F. 8. 
Ueber die Zulassung zu dem Unterrichtskurs an der Thierarzneischule entscheidet die 
Direktion derselben im Einverständniß mit der Centralstelle für die Landwirthschaft. 
Ueber die Zulassung zu den Unterrichtskursen an den Lehrwerkstätten entscheidet die 
Centralstelle für die Landwirthschaft auf Antrag des Oberamts, in dessen Bezirk sich die 
Lehrwerkstätte befindet, nach Einvernahme des den Unterricht ertheilenden Thierarzts und 
Lehrschmieds. Ein Verzeichniß der angemeldeten und der zuzulassenden Bewerber nebst 
den eingereichten Zeugnissen ist nach Ablauf des Meldungstermins der Centralstelle für 
die Landwirthschaft vorzulegen. Wenn der Thierarzt oder Lehrschmied gegen die Zu- 
lassung eines Bewerbers Einsprache erhebt, so ist dies in dem Verzeichniß zu bemerken. 
S. 9V. 
Wenn zu einem Unterrichtskurs an der Thierarzneischule sich nicht mindestens sechs 
zulassungsfähige Bewerber melden, so fällt derselbe in der Regel aus. 
Wenn sich zu einem Unterrichtskurs an einer Lehrwerkstätte nicht mindestens drei 
zulassungsfähige Bewerber melden, so kann dessen Nichtabhaltung verfügt werden. Mehr 
als sechs Schüler können zu einem Unterrichtskurs an einer Lehrwerkstätte nicht zuge- 
lassen werden. 
F. 10. 
Die Entfernung eines Schülers aus einem Unterrichtskurs gegen seinen Willen kann 
wegen körperlicher oder intellektueller Unfähigkeit oder schlechten Betragens desselben oder 
wegen Mangels der unentbehrlichen technischen Fertigkeit von der Centralstelle für die 
Landwirthschaft, wenn es sich um einen Unterrichtskurs an der Thierarzneischule handelt,
	        
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