Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

224 
Bei der Instruirung der Dispensationsgesuche ist im Auge zu behalten, daß das 
Ministerium Dispensationsgesuchen, für welche Gründe nur in den persönlichen Inter- 
essen des zu Dispensirenden vorliegen, überhaupt nicht stattgeben wird, und daß alle 
Dispensationen nur auf einen bestimmten Zeitraum oder in stets widerruflicher Weise 
werden ertheilt werden. 
V. Entziehung der Gewerbeberechtigung. 
S. 21. 
Vor der Entziehung der Befugniß zum Betrieb des Hufbeschlaggewerbes nach §. 53 
der Reichsgewerbeordnung ist das Gutachten der Thierarzueischule einzuholen. 
Stuttgart, den 11. Juni 1885. 
Hölder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.