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Verfügung des Stenerkollegiums,
betreffend die Amlage der Grund-, Gefäll-, Gebände- und Gewerbestener auf die
letzten 8 Monate des Etatsjahrs 1685/86.
Vom 10. Juni 1885.
Unter Hinweisung auf Art. 3 des Finanzgesetzes vom 31. Mai 1885 (Reg. Blatt
S. 163) und die diesseitige Verfügung vom 8. April d. J., betreffend die Umlage der
Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die ersten 4 Monate des Etatsjahrs
1885/86 (Reg. Blatt S. 59) werden die K. Oberämter beauftragt, unverweilt die Umlage
der genannten Steuern auf die letzten 8 Monate des Etatsjahrs 1885/86 einzuleiten und
für den pünktlichen Einzug, sowie für die rechtzeitige Ablieferung der in der diesseitigen
Repartition (Reg. Blatt oben S. 61—64) ersichtlichen vollen Hauptbeträge der Jahressteuer,
soweit beides nicht schon aus Anlaß der obengenannten Verfügung vom 8. April
d. J. geschehen ist, Sorge zu tragen.
Stuttgart, den 10. Juni 1885.
Riecke.
Genehmigt von dem K. Finanzministerium
den 11. Juni 1885
Renner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).