Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Verfügung  des  Stenerkollegiums,
betreffend  die  Amlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebände-  und  Gewerbestener  auf  die
letzten  8  Monate  des  Etatsjahrs  1685/86.
Vom  10.  Juni  1885.
Unter  Hinweisung  auf  Art.  3  des  Finanzgesetzes  vom  31.  Mai  1885  (Reg.  Blatt
S.  163)  und  die  diesseitige  Verfügung  vom  8.  April  d.  J.,  betreffend  die  Umlage  der
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  auf  die  ersten  4  Monate  des  Etatsjahrs
1885/86  (Reg.  Blatt  S.  59)  werden  die  K.  Oberämter  beauftragt,  unverweilt  die  Umlage
der  genannten  Steuern  auf  die  letzten  8  Monate  des  Etatsjahrs  1885/86  einzuleiten  und
für  den  pünktlichen  Einzug,  sowie  für  die  rechtzeitige  Ablieferung  der  in  der  diesseitigen
Repartition  (Reg.  Blatt  oben  S.  61—64)  ersichtlichen  vollen  Hauptbeträge  der  Jahressteuer,
  soweit  beides  nicht  schon  aus  Anlaß  der  obengenannten  Verfügung  vom  8.  April
d.  J.  geschehen  ist,  Sorge  zu  tragen.
Stuttgart,  den  10.  Juni  1885.
Riecke.
Genehmigt  von  dem  K.  Finanzministerium
den  11.  Juni  1885
Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).