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27.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 20. Juni 1885.
. Inhalt.
Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865. Vom 7. Juni 1886.
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe.
Vom 15. Juni 1885.
Gesehz, betreffend einige Abändrrungen des Gesetzes über die Sischerei vom 27. November 1865.
Vom 7. Juni 1885.
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Artikel I.
An die Stelle des Art. 7 des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865
(Reg. Blatt S. 499) tritt nachstehende Bestimmung:
Art. 7.
Die Benützung eines für die Fische giftigen oder betäubenden Köders, sowie die
Anwendung explodirender oder betäubender Stoffe zum Fischfang sind verboten.