Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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27.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  20.  Juni  1885.
.  Inhalt.
Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865.  Vom  7.  Juni  1886.

—  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anmeldung  unfallversicherungspflichtiger  Betriebe.
  Vom  15.  Juni  1885.

 

Gesehz,  betreffend  einige  Abändrrungen  des  Gesetzes  über  die  Sischerei  vom  27.  November  1865.
Vom  7.  Juni  1885.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Artikel  I.
An  die  Stelle  des  Art.  7  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  27.  November  1865
(Reg.  Blatt  S.  499)  tritt  nachstehende  Bestimmung:
Art.  7.

Die  Benützung  eines  für  die  Fische  giftigen  oder  betäubenden  Köders,  sowie  die
Anwendung  explodirender  oder  betäubender  Stoffe  zum  Fischfang  sind  verboten.