Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Anleitung,
betreffend  die  Anmeldung  der  versicherungspflichtigen  Betriebe.
(§.  1  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1885  und  §.  11  des  Unfallversicherungsgesetzes
vom  6.  Juli  1884).

1)  Die  Anmeldungspflicht  erstreckt  sich  auf

a.  den  gewerbsmäßigen  Fuhrwerksbetrieb,
b.  den  gewerbsmäßigen  Speditions-,  Speicher=  und  Kellereibetrieb,
C.  den  Gewerbebetrieb  der  Güterpacker,  Güterlader,  Schaffer,  Bracker,  Wäger,  Messer,

Schauer  und  Stauer,

den  Gewerbebetrieb  des  Schiffsziehens  (Treidelei),  endlich

auf  die  folgenden  Betriebe,  sofern  deren  Verwaltung  nicht  vom  Reich  oder  von  einem

Bundesstaat  für  Reichs=  beziehungsweise  Staatsrechnung  geführt  wird:

a.  den  Betrieb  der  Eisenbahnverwaltungen  einschließlich  der  Bauten,  welche  von  diesen
Verwaltungen  für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,

6.  den  Baggereibetrieb,

J.  den  Binnenschiffahrts-,  Flößerei-,  Prahm=  und  Fährbetrieb.

2)  Gewerbsmäßig  ist  ein  Fuhrwerksbetrieb,  wenn  aus  dem  Betriebe  des  Fuhrwerks  ein  Gewerbe
  gemacht  wird,  das  Fuhrwerk  also  zu  Zwecken  des  Erwerbs,  als  unmittelbare  Einnahmequelle,
  für  einige  Dauer  betrieben  wird.  Hierher  gehören  insbesondere  die  Betriebe  der  Droschkenund
  Omnibusinhaber,  der  Posthalter  und  Frachtfuhrleute,  auch  die  sogenannten  Hotelwagen,  welche
gegen  Entgelt  die  Reisenden  von  den  Gasthöfen  nach  den  Bahnhöfen  bringen  und  von  dort  abholen.

Ein  Fuhrwerk  dagegen,  welches  von  einem  Gewerbetreibenden  (Kaufmann,  Arzt,  Metzger,  Bäcker)
  zu  Zwecken  seines  sonstigen  Gewerbebetriebes  verwandt  wird  und  nicht  als  unmittelbare
Einnahmegquelle  dient,  ist  nicht  als  gewerbsmäßig  betrieben  im  Sinne  des  Gesetzes  aufzufassen.
Ebensowenig  gehören  hierher  die  zum  persönlichen  Gebrauche  dienenden  Kutschfuhrwerke  von  Privatpersonen
  sowie  das  Fuhrwerk  eines  Landmanns,  welcher  gelegentlich  gegen  Entgelt  Personen  befördert
  oder  etwa  zur  Winterszeit  seine  für  die  Landwirthschaft  entbehrlichen  Gespanne  vorübergehend
  zu  Steinfuhren  für  einen  Chausseebau  oder  dergleichen  gegen  Entgelt  darbietet,  es  sei  denn,
daß  er  für  einen  solchen  Erwerb  besondere  Einrichtungen  trifft,  aus  denen  sich  die  Kriterien  eines
gewerbsmäßigen  Fuhrwerksbetriebes  ergeben.

3)  Der  Speicher=  und  Kellereibetrieb  muß  gleich  dem  Speditionsbetrieb,  mit  welchem  derselbe
im  unmittelbaren  Zusammenhang  im  Gesetz  genannt  wird,  ebenfalls  ein  gewerbsmäßiger  sein,
wenn  der  Unternehmer  zu  dessen  Anmeldung  verpflichtet  sein  soll.  Auch  hier  kommt  es  also

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