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Bekanntmachung,
betreffend die Ausführung der Nummer 3 des Schlußprotokolls zu der
deutsch-italienischen Literarkonvention vom 20. Juni 1884
(Reichs-Ges. Bl. S. 193).
N5 Artikel 14 des italienischen Gesetzes vom 19. September 1882, betreffend die Ureberrechte an
Geisteswerken, bezw. nach Artikel 2, 3 und 14 des uu ehörigen Reglements vom gleichen Datum können
in Italien die Urzeber von Werken, welche für öffentliche Darstellung berechnet sind, von choreographischen
Erzeugnissen und von musikalischen Kompositionen, bezw. deren Rechtsnachfolger — abgesehen von dem
Schutz gegen stattgehabte unerlaubte Aufführung — durch Abgabe einer besonderen Erklärung einen poli-
zeilichen Präventivschutz gegen eine beabsichtigte unerlaubte Aufführung ihrer Werke dahin erwirken, daß
die zuständigen Präfekturen die Erlaubniß zu jeder Darstellung oder Mufführung versagen, für welche
nicht eine schriftliche, in gehöriger Weise beglaubigte Einwilligung des Urhebers oder seiner Nechtsnach
folger beigebracht wird.
Nach Nummer 3 Wat 2 des Schlußprotokolls zu der deutsch -italienischen Literarkonvention
vom 20. Juni 1884 soll die Wohlthat dieser Bestimmungen auch den deutschen Urhebern und deren
Rechtsnachfolgern in Italien zukommen, unter der Bedingung, daß sie die Förmlichkeiten, welche in den
im Eingange erwähnten gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften erfordert werden, erfüllen, und
die ebendaselbst vorgesehenen Gebühren entrichten.
Um den deutschen Interessenten die Erfüllung dieser Bedingung zu erleichtern, haben die beiden
Regierungen sich in Gemäßheit des in Nummer 3 Absatz 3 des gedachten Schlußprotokolls gemachten
Vorbehaltes über folgende Ausführungsvorschriften verständigt:
1) Die deutschen Urheber oder deren Rechtsnachfolger haben bezüglich eines jeden Werkes, für
welches sie den kewäfmten Präventivschutz erlangen wollen, eine Erklärung nach dem nebst
.zeiner deutschen Uebersetzung anliegenden Scinatge abzugeben.
+ Die Erklärungen sind in zwei, nur in italienischer oder in italienischer und deutscher
Sprache abgefaßten Exemplaren entweder bei einem der Königlich italienischen Konsulate in
Deutschland einzureichen oder — mittels eingeschriebenen Briefes — direkt an das Königlich
italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel zu Nom („Al Ministero di Agri-
coltura Industria c Commercio; Roma“,) einzusenden. ·
2) Für jedes Werk ist bei Abgabe der Erklärung eine Gebühr von 10 Lire zu entrichten.
Diese Gebühr ist bei dem Konsulat, welchem die Erklärung überreicht wird, einzuzahlen,
oder, falls die Erklärung dem Ministerium direkt übersandt wird, durch die Post an das let-
tere einzusenden. « « .
3) Vor dem 23. November 1884, dem Tage des Inkrafttretens der Literarkonvention, erschie-
nene Werke eines und desselben Urhebers oder Herausgebers können in einer Erklärung
zusammengefaßt werden. »
In diesem Falle beträgt die Gebühr, auch wenn mehr als drei Werke angemeldet werden,
nicht mehr als 30 Lire. »
4) Das Königlich italienische Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel läßt dem Antrag-
steller auf demselben Wege, aus welchem die Erklärung eingereicht worden ist, eine Bescheini-
gung über die erfolgte Eintragung des Werkes zugehen, unter Seeschmmg der Nummer des
offiziellen Blattes, in welcher die Erklärung zur Kenntniß der Präfekturen des Königreichs
Italien gebracht worden ist.
Berlin, den 14. Jannar 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.