Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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zweimal im Jahre gemeinschaftliche Hauptübungen unter Anwendung der Spritzen vor- 
zunehmen. Sowohl die Einzelübungen als die Hauptübungen werden von dem Komman= 
danten nach vorhergehender Anzeige beim Ortsvorsteher anberaumt. 
Art. 19. 
Der Angehörige einer Pflichtfeuerwehr, welcher bei einem Brandfall, bei dem er zur 
Hilfeleistung verpflichtet ist, oder bei einer Uebung, zu der er ordnungsmäßig berufen 
wurde, ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht ordnungsmäßig erscheint, oder 
welcher den dienstlichen Anordnungen der Führer nicht Folge leistet, unterliegt der für 
die Falle des §. 368 Ziff. 8 des Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe. 
IV. Gemischte Feuerwehren. 
Art. 20. 
Bei Feuerwehren, die aus einer freiwilligen Feuerwehr und aus einer Pflichtfeuer- 
wehr zusammengesetzt sind, kommen die für die Pflichtfeuerwehr geltenden Bestimmungen 
(zu vergl. Art. 16—19) auch der freiwilligen Mannschaft gegenüber zur Anwendung. 
Daneben kann für die freiwilligen Abtheilungen insoweit, als für sie innerhalb des 
Verbands der Gesammtfeuerwehr eine besondere Ordnung und ein erweitertes Maß von 
Pflichten begründet werden will, ein Statut in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 9 
festgesetzt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Beschaffung der Geldmittel für das Feuerlöschwesen. 
Art. 21. 
In jeder Gemeinde ist zur Bestreitung der Kosten der Feuerlöscheinrichtungen (Art. 1) 
eine besondere örtliche Feuerlöschkasse zu gründen, welche einen rechnungsmäßig abgeson- 
derten Theil des Gemeindevermögens bildet. 
Dieser Kasse fließen als Einnahmen namentlich zu: 
1) die durch den Gemeindeetat festgesetzten Jahreszuschüsse; 
2) etwaige Zuwendungen Dritter, namentlich der Amtskörperschaft und der Central- 
kasse für das Feuerlöschwesen; 
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