Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Art. 28. 
Die Aufgaben eines Bezirksfeuerlöschinspektors hat in jedem Oberamtsbezirke der 
Oberfenerschauer zu übernehmen, wenn nicht durch die Amtsversammlung ein von der 
Amtskorporation zu belohnender Bezirksfeuerlöschinspektor gewählt wird. Diese Wahl 
unterliegt der Bestätigung der Kreisregierung, welcher auch die Genehmigung des mit 
dem Bezirksfeuerlöschinspektor abzuschließenden Dienstvertrags zukommt. 
Der Bezirksfeuerlöschinspektor hat das Oberamt und die Gemeindebehörden in Ange- 
legenheiten des Feuerlöschwesens technisch zu berathen, die Organisation und den Zustand 
des Feuerlöschdienstes in den Gemeinden zu überwachen, die sachlichen Feuerlöscheinrich- 
tungen in denselben zu beaufsichtigen, auf die geordnete Instandhaltung, Verbesserung 
und Vervollständigung der letzteren hinzuwirken und zu diesem Zweck alljährlich minde- 
stens einmal in jeder Gemeinde des Oberamtsbezirks die Feuerlöschgeräthe zu untersuchen, 
sowie einer Uebung der Feuerwehr anzuwohnen. 
Von seinen Wahrnehmungen hat derselbe dem Oberamt Anzeige zu erstatten und 
hiebei die erforderlichen Abhilfemaßregeln zu beantragen. Dem Oberamt bleibt anheim- 
gegeben, über die Anträge des Bezirksfeuerlöschinspektors das Gutachten des Landesfeuer- 
löschinspektors einzuholen. 
Vor dem Abschluß von Verträgen über die Lieferung von Feuerlösch= oder Rettungs- 
geräthen ist, wofern es sich nicht um geringfügige Gegenstände handelt, das Gutachten 
des Bezirksfeuerlöschinspektors einzuholen, und bei kostbaren Geräthen, namentlich bei 
Fahrfeuerspritzen, kann auch dasjenige des Landesfeuerlöschinspektors unter Vermittlung 
des Oberamts eingeholt werden. Ebenso liegt dem Bezirksfeuerlöschinspektor die Prüfung 
der Vertragsmäßigkeit der erkauften Geräthe vor deren Uebernahme und Bezahlung 
seitens der Gemeinde ob. Es kann jedoch zu dieser Prüfung bei werthvollen Geräth- 
schaften auch der Landesfeuerlöschinspektor vom Oberamt berufen werden. 
Wegen Dienstvergehen oder Unbrauchbarkeit kann der Bezirksfeuerlöschinspektor von 
der Kreisregierung entlassen werden. 
Art. 29. 
Zur technischen Berathung des Ministeriums und der Kollegialbehörden in Ange- 
legenheiten des Feuerlöschwesens, zur Erstattung bezüglicher Obergutachten für die Ober- 
ämter und Gemeindebehörden und zur Führung der technischen Oberaufsicht über die
	        
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