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Das Recht der Theilnahme an den Wahlen zu Gemeindeämtern und das Stimm-
recht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten kann nur in Person ausgeübt werden.
Art. 13.
In zusammengesetzten Gemeinden kommt das Wahlrecht und die Wählbarkeit für
die Organe der einzelnen Theilgemeinden, sowie das Stimmrecht in sonstigen örtlichen
Angelegenheiten denjenigen nach Art. 12 wahlberechtigten Bürgern zu, welche in dem
betreffenden Orte wohnen oder daselbst Grundeigenthum, Gebäude oder Gewerbe besitzen,
für welche sie zu einer Staatssteuer von wenigstens 25 —/ veranlagt sind.
Die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 6 und des Art. 9 des Gesetzes vom 17. Sep-
tember 1853, betreffend die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, (Reg. Blatt
S. 389) bleiben unberührt.
Art. 14.
Zeitweise sind von dem Wahlrecht und von der Wählbarkeit diejenigen Bürger aus-
geschlossen,
1) welche unter Vormundschaft stehen;
2) welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter aberkannt worden sind (§. 32—36 Str.G.B.), während der Dauer des
Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren= und die Dienstrechte
durch ein nach der früheren Württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil
entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind (Art. 13 des
Gesetzes vom 26. Dezember 1871, Reg. Blatt S. 384);
3) gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet
ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich
anzunehmen ist, daß die Verurtheilung die Entziehung der Wahl= und Wählbar-
keitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R. Str. Pr. O.
vom 4. März 1879, Reg. Blatt S. 50);
4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5) welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen eine Armen-
unterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvoran-
gegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder
erstattet haben;