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die Aufbringung der Kosten und die Dienstleistungen in Gemäßheit des Art. 21, die Reihen-
folge des Eintritts in den Genuß u. dergl. näher zu regeln.
Art. 28.
Hinsichtlich der in einzelnen Gemeinden noch bestehenden privatrechtlichen Ansprüche
auf eine von dem Grundsatz der Gleichheit (Art. 27 Abs. 1) abweichende Theilnahme an
den persönlichen Gemeindenutzungen, sowie hinsichtlich der Theilnahme am Genuß von
Realgemeinderechten hat es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen der Art. 50 und 51
des revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 1. Dezember 1833 sein Bewenden.“)
Art. 29.
Derjenige Antheil an den Gemeindenutzungen, welcher den Kirchen= und Schuldienern
vermöge ihres Amtes zusteht, ist als Theil des Einkommens ihrer Stellen solange fort-
zureichen, als die betreffende Nutzung für die Bürger selbst besteht.
Den gesetzmäßigen Beschlüssen der Gemeinderäthe (§§. 53, 65 und 66 Verw. Ed.) ist
es überlassen, Amtskörperschafts= oder Gemeindedienern einen gewissen Antheil an den Ge-
meindenutzungen als Besoldungstheil zu gewähren.
Art. 30.
Der Wittwe eines zur Theilnahme an den persönlichen Gemeindenutzungen berechtigten
Bürgers kommt, solange sie im Wittwenstande lebt und ihren Wohnsitz in der Gemeinde
*) Diese Artikel 50 und 51 lanten:
Art. 50.
Besondere Bestimmungen:
a) wegen entgegenstehender Privatrechte.
In denjenigen Gemeinden, in welchen einzelnen Gemeindegliedern vermöge privatrechtlicher Titel besondere
Ansprüche auf eine höhere Theilnahme an den Nutzungen aus dem Gemeindevermögen als anderen Gemeindegenossen
ustehen, tritt eine Ansnahme von der gesetzlichen Regel der Gleichheit (Ark. 49) jedoch nur in soweit ein, als jene
Privatrechte sich erstrecken.
Es ist jedoch der Bedacht zu nehmen, daß das Gemeindceigenthum von dergleichen privatrechtlichen Dienstbar-
keiten befreit, und die Berechligten durch Ausscheidung eines bestimmten Theils jenes Eigenthums oder auf andere
Weise für immer befriedigt werden.
Art. 51.
b) namentlich in Beziehung auf die Realgemeinderechte.
In Orten, in welchen sogenannte Realgemeinderechte (Nutungen, die aus besonderen, einer Anzahl von Grund-
eigenthümern in unzerlrennter Gemeinschaft zustehenden Gemeinheitsgütern bezogen werden) bestehen, hat es in An-
sehung der Theilnahme derjenigen Gemeindegenossen, welche kein Realgemeinderecht besitzen, bei der auf dem Herkommen,
auf Verträgen oder anderen gültigen Rechtstiteln beruhenden Lokalverfassung sein Verbleiben.
Bei entstehendem Streit ist darauf hinzuwirken, daß von jenen Gemeinheitsgütern ein bestimmter Theil als
wirkliches Gemeindeeigenthum ausgeschieden, und der Ertrag desselben als persönliche Gemeindenutzung unter sämmt-
liche Gemeindegenossen vertheilt werde, wornach die Vorschriften des Art. 19 auch hier ihre Anwendung finden.