Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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abgesendet worden, aber, weil der Adressat nicht zu ermitteln war, als unbestellbar zurück- 
gelangt ist, so gilt die Mahnung als erfolgt. 
Durch den von der Postanstalt ausgestellten Einlieferungsschein gilt die Mahnung 
bis zur Lieferung des Gegenbeweises als dargethan. 
Hat der Zahlungspflichtige seinen Aufenthalt der Gemeindebehörde nicht angezeigt, 
so erlischt das Bürgerrecht ohne vorgängige Mahnung, wenn die Rekognitionsgebühr 
während dreier auf einander folgender Rechnungsjahre nicht bezahlt worden ist. 
Art. 39. 
Ein Bürger, welcher das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde durch Ertheilung 
(Art. 3—9) oder durch Anstellung (Art. 10) erwirbt, kann sich sein bisheriges Bürger- 
recht durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gemeinderath der betreffenden 
Gemeinde vorbehalten (vergl. Art. 36 Ziff. 4). 
Diese Erklärung kann rechtswirksam nur im Laufe der drei auf den Erwerb des 
neuen Bürgerrechts nächstfolgenden Monate abgegeben werden. 
Art. 40. 
Die Wirkung eines Bürgerrechtsvorbehalts erstreckt sich nach Maßgabe der Art. 3 
und 4 auf die Ehefrau und die ehelichen Kinder, bei Frauenspersonen auf die unehelichen 
Kinder. 
Uebergangsbestimmungen hinsichtlich des Bürgerrechts. 
Art. 41. 
Diejenigen Personen, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, 
erlangen mit dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes in derjenigen Gemeinde, in 
welcher sie an diesem Zeitpunkt das Bürger= oder Beisitzrecht besitzen, das Bürgerrecht 
im Sinmne des gegenwärtigen Gesetzes. 
Art. 42. 
Die noch nicht fünfundzwanzig Jahre alten ehelichen, oder den ehelichen gesetzlich 
gleichstehenden Kinder werden mit dem Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Ge- 
setzes des Bürgerrechts ihres Vaters, die unehelichen desjenigen ihrer Mutter mit der in 
Art. 3 bestimmten Rechtswirkung theilhaftig.
	        
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