Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

S. 6. 
Als Lehrmittel dienen: 
a) die verschiedenen Sammlungen der Anstalt, welche sich in Beilage B aufgeführt 
finden; 
b) die mit der Anstalt verbundenen Institute, nämlich: 
das Laboratorium für analhytische Chemie und chemische Technologie; 
das Laboratorium für synthetische und organische Chemie; 
das physikalische Laboratorium; 
das elektrotechnische Laboratorium; 
die Materialprüfungsanstalt; 
die Gypsmodellirwerkstätte; 
die Holzmodellirwerkstätte; 
der botanische Garten; 
c) Exkursionen, welche von den Lehrern mit den Studirenden vorgenommen wer- 
den, z. B. 
für Zwecke des botanischen, zoologischen und geognostischen Unterrichts, 
zu Uebungen auf dem Felde in praktischer Geometrie, 
zu Besuchen von Fabriken, 
zu Besichtigung und Aufnahme von Maschinen, sowie von Bauwerken, 
zu Uebungen im Zeichnen nach der Natur. 
8. 7. 
Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist der Regel nach von selbst auch 
der Auftrag zu Ueberwachung der darauf bezüglichen Sammlungen, sowie zu Leitung des 
betreffenden praktischen Institutes verbunden. 
Ueber die Verwaltung der Anstaltsbibliothek wird im einzelnen Falle besondere 
Bestimmung getroffen. 
8. 8. 
Die Studirenden des Polytechnikums sind entweder ordentliche, wenn sie ohne 
Einschränkung zum Studium aufgenommen sind, oder außerordentliche, wenn sie 
für einzelne Unterrichtsfächer zugelassen wurden.
	        
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