Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Fall sofort nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens dem Oberamt die Akten behufs 
Einleitung des Weiteren zu übergeben. 
S. 10. 
Derjenige Staatsanwalt oder Amtsrichter, welcher die Genehmigung zur Beerdigung 
eines Leichnams ertheilt und den Beerdigungsschein ausstellt, hat auch dem nach §. 56 
des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 
6. Februar 1875 zuständigen Standesbeamten die in §. 58 Abs. 2 dieses Gesetzes vor- 
gesehene Mittheilung mittelst Uebersendung der über den Sterbefall und die persönlichen 
Verhältnisse des Verstorbenen in den Akten enthaltenen Notizen, soweit solche für die 
Eintragung des Sterbefalls von Erheblichkeit sind (§. 59 des angeführten Gesetzes), 
dann zu machen, wenn nach dem Ergebniß des gemäß §. 157 der Reichsstrafprozeßord- 
nung eingeleiteten Verfahrens die Persönlichkeit des Verstorbenen feststeht. 
Die Mittheilung erfolgt durch das Gericht, wenn erst im Lauf eines an dieses Ver- 
fahren sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens die Persönlichkeit des Verstorbenen 
festgestellt wird. 
In allen anderen Fällen ist die betreffende Mittheilung durch das für die Ermit- 
telung der Persönlichkeit des Verstorbenen weiter zuständige Oberamt (§. 8 Abs. 3 §. D) 
herbeizuführen. 
F. 11. 
Schließlich wird bemerkt, daß die in §. 1 der Verfügung des Ministeriums des 
Innern vom 19. Juni 1880, betreffend das pokizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen 
der Selbstmörder (Reg. Blatt S. 161), in §. 12 der K. Verordnung vom 24. Januar 1882, 
betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbniß (Neg. Blatt S. 33), 
sowie die in den §§. 4 und 6 der Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegs- 
wesens vom 17. März 1882, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natür- 
lichen Todes oder bei Auffindung von Leichen von Militärpersonen des aktiven Dienst- 
standes (Reg. Blatt S. 101), angeführten und in Bezug genommenen Bestimmungen der 
damals geltenden Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 7. Ok- 
tober 1879, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder 
bei Auffindung von Leichen (Reg. Blatt S. 456) unverändert in die nunmehrige neue 
Verfügung aufgenommen worden sind. 
Stuttgart, den 19. Februar 1885. Faber. Hölder.
	        
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