Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Aulage I. 
Vollmacht 
für 
Herrn 
in , welcher lals Aufsichskommissär auf Grund der 88. 1 
lals Sachverständiger] 
und 2 des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1883, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblaus- 
krankheit, beauftragt ist, in dem ten, die Oberamtsbezirke 
uNmfassenden Auffichtsgebiet die Rebpflanzungen bezüglich des Auftretens der Reblaus (Phylloxera. 
vastatrix) zu beaufsichtigen und zu untersuchen. 
Zur Erfüllung dieser Obliegenheit ist der Genannte ermächtigt, die in dem vorbezeichneten 
Aufsichtsgebiet gelegenen Grundstücke, auf welchen sich Reben befinden, jederzeit, auch ohne Ein- 
willigung des Verfügungsberechtigten, zu betreten und Untersuchungen daselbst vorzunehmen, sowie 
zum Zweck der ihm im einzelnen Falle aufgetragenen Nachforschungen nach der Reblaus die Ent- 
wurzelung von Rebstöcken in solcher Zahl, wie sie die Ermittlung eines etwaigen Reblausherdes 
und seines Umfanges erfordert, zu bewirken und die entwurzelten Stöcke, soferne sie mit der Reb- 
laus behaftet sind, an Ort und Stelle zu vernichten. Jedoch hat derselbe, soferne er ohne Ein- 
willigung des Verfügungsberechtigten mit Reben bepflanzte Grundstücke betreten oder Rebstöcke 
entwurzeln will, die Mitwirkung der zuständigen Ortspolizeibehörde in Anspruch zu nehmen. 
Stuttgart, den 
K. Württ. Ministerium des Innern.
	        
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