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8. 5.
Der mit Leitung der Wahl Beauftragte hat unter Zuziehung eines Mitglieds des
Vorstands einer der wählenden Orts-(Betriebs-) Krankenkassen das Ergebniß der Wahl
festzustellen.
Dabei ist zunächst die Wahlberechtigung der einzelnen Krankenkassenvorstände, sowie
die Wählbarkeit der von denselben gewählten Vertreter und ihrer Ersatzmänner zu prüfen.
Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlliste anzufertigen. In dieselbe sind die einzel-
nen wahlberechtigten Krankenkassen des Wahlbezirks, die von ihnen gewählten Vertreter
und Ersatzmänner, sowie die den einzelnen Krankenkassenvorständen zukommenden Stim-
menzahlen einzutragen.
Je 10 versicherte in dem Betrieb der Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsverwaltung
beschäftigte Personen, welche einer der Krankenkassen in den §. 2 genannten Wahlbezirken
als Kassenmitglieder angehören, geben dem Krankenkassenvorstand Eine Stimme für die
von den berechtigten Vorstandsmitgliedern zu wählenden Vertreter und Ersatzmänner des
betreffenden Wahlbezirks. Eine die Zahl 10 oder deren Vielfaches überschießende Anzahl
von Kassenmitgliedern wird nicht gerechnet.
Bei der Wahl entscheidet die relative Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmen-
gleichheit das höhere Lebensalter.
Spätestens innerhalb 6 Wochen nach dem Ausschreiben der Wahl hat der mit deren
Leitung Beauftragte ein Verzeichniß der für die einzelnen Wahlbezirke gewählten Ver-
treter der Arbeiter und deren Ersatzmänner nebst den abgeschlossenen Wahllisten und den
zugehörigen Stimmzetteln an die K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen einzusenden,
von welcher die Namen der gewählten Vertreter und ihrer Ersatzmänner im Staats-
anzeiger und im Amtsblatt der Verkehrsanstalten veröffentlicht werden.
S. 6. «
Die von den Vertretern der Arbeiter vorzunehmende Wahl der Beisitzer des Schieds-
gerichts wird auf Veranlassung der K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen an dem
von dieser dazu bestimmten Tage und Orte in einer in Stuttgart unter der Leitung des
Vorsitzenden des Kassenvorstands der Krankenkasse für das Eisenbahnpersonal des Bahn-
hofs Stuttgart vorzunehmenden Wahlverhandlung vollzogen.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf welchen jeder Wählende die beiden Bei-