Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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anstalten,  ist  berechtigt,  die  Uebernahme  und  die  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  des
Amts  eines  Beisitzers  oder  Stellvertreters  durch  Geldstrafen  bis  zu  500  /  gegen  die
ohne  gesetzlichen  Grund  sich  Weigernden  zu  erzwingen.  Die  Geldstrafe  fließt  in  die
Unterstützungskasse  für  Angestellte  der  Verkehrsanstalten  und  ihre  Hinterbliebenen.

Verweigern  die  Gewählten  gleichwohl  ihre  Dienstleistung,  oder  kommt  eine  Wahl
nicht  zu  Stande,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  die  K.  Stadtdirektion
Stuttgart  die  Beisitzer  aus  der  Zahl  der  im  Betriebe  der  Eisenbahn=  und  Dampfschiffahrtsverwaltung
  beschäftigten  versicherten  Personen  zu  ernennen.

S.  8.

Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Giltigkeit  der  vollzogenen  Wahlen  der  Vertreter
der  Arbeiter  oder  der  Beisitzer  beziehen,  sind  dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  behufs  Herbeiführung  der  Entscheidung
  des  Reichsversicherungsamts,  beziehungsweise  des  Landesversicherungsamts  anzuzeigen.

§.  9.
Ueber  die  Dauer  ihrer  Inanspruchnahme  erhalten  die  Vertreter  der  Arbeiter,  die

Bevollmächtigten  der  Krankenkassen,  sowie  die  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  als  Vergütung
für  entgangenen  Arbeitsverdienst  bei  einem  Zeitaufwand

von  mehr  als  1—4  Stundeen  2+  —
7“  7%  *“  4—8  »  ·  is  ·  ·  4  M.  –4
4  »  «  8  7.  5  MAM.  50  J.

Im  Falle  einer  Abwesenheit  vom  Wohnort  erhalten  die  Vertreter  der  Arbeiter,
sowir  die  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  außerdem  3  4  Diäten  für  den  Tag,  wenn  die
nothwendige  Abwesenheit  10  Stunden  und  darüber  dauert.  Weniger  als  10,  doch  mehr
als  4  Stunden  gelten  für  einen  halben  Tag;  für  4  Stunden  und  weniger  findet  keine
Diätenanrechnung  statt.

Macht  die  Entfernung  oder  die  Dauer  des  Geschäfts  nothwendig,  daß  auswärts  übernachtet
  wird,  so  wird  für  jede  auswärts  zugebrachte  Nacht  eine  besondere  Entschädigung
von  2  X  gewährt.

Für  Reisen,  bei  welchen  Eisenbahnen  oder  Postwagen  benützt  werden  können,  werden
die  verauslagten  Eisenbahnfahrgelder  nach  dem  Satze  für  die  dritte  Wagenklasse,  beziehungsweise
  die  einfache  Postwagentaxe,  bei  zweckdienlicher  Benützung  von  Schnellzügen