395
anstalten, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des
Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu 500 / gegen die
ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafe fließt in die
Unterstützungskasse für Angestellte der Verkehrsanstalten und ihre Hinterbliebenen.
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine Wahl
nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die K. Stadtdirektion
Stuttgart die Beisitzer aus der Zahl der im Betriebe der Eisenbahn= und Dampfschiffahrts-
verwaltung beschäftigten versicherten Personen zu ernennen.
S. 8.
Streitigkeiten, welche sich auf die Giltigkeit der vollzogenen Wahlen der Vertreter
der Arbeiter oder der Beisitzer beziehen, sind dem K. Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, behufs Herbeiführung der Entschei-
dung des Reichsversicherungsamts, beziehungsweise des Landesversicherungsamts anzuzeigen.
§. 9.
Ueber die Dauer ihrer Inanspruchnahme erhalten die Vertreter der Arbeiter, die
Bevollmächtigten der Krankenkassen, sowie die Beisitzer des Schiedsgerichts als Vergütung
für entgangenen Arbeitsverdienst bei einem Zeitaufwand
von mehr als 1—4 Stundeen 2+ —
7“ 7% *“ 4—8 » · is · · 4 M. –4
4 » « 8 7. 5 MAM. 50 J.
Im Falle einer Abwesenheit vom Wohnort erhalten die Vertreter der Arbeiter,
sowir die Beisitzer des Schiedsgerichts außerdem 3 4 Diäten für den Tag, wenn die
nothwendige Abwesenheit 10 Stunden und darüber dauert. Weniger als 10, doch mehr
als 4 Stunden gelten für einen halben Tag; für 4 Stunden und weniger findet keine
Diätenanrechnung statt.
Macht die Entfernung oder die Dauer des Geschäfts nothwendig, daß auswärts über-
nachtet wird, so wird für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere Entschädigung
von 2 X gewährt.
Für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwagen benützt werden können, werden
die verauslagten Eisenbahnfahrgelder nach dem Satze für die dritte Wagenklasse, bezie-
hungsweise die einfache Postwagentaxe, bei zweckdienlicher Benützung von Schnellzügen