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der hiedurch entstandene Mehraufwand vergütet, in allen anderen Fällen wird eine Gebühr
von 15 K für jeden zurückgelegten Kilometer vergütet, wobei Bruchtheile eines solchen
gleich einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden.
Die Anrechnungen sind von der den Lohn oder Gehalt des Betreffenden zahlenden
Behörde bei der K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen zur Zahlungsanweisung einzureichen.
Stuttgart, den 22. September 1885.
Mittnacht.
Regulativ, betreffend die Wahl der für die Unfallversicherung im Geschäftsbereiche der Post= und
Telegraphenverwaltung aufzustellenden Vertreter der Arbeiter und der Beisitzer des
Schiedsgerichts, sowie die denselben zu gewährenden Vergütungssätze.
Vom 22. September 1885.
8. 1.
Zum Zwecke der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht, der Begutachtung der zu
erlassenden Vorschriften über das von den versicherten Arbeitern und Betriebsbeamten
zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten, und der Theilnahme an der Wahl
zweier nichtständiger Mitglieder des Reichsversicherungsamtes werden für den Geschäftsbereich
der Post= und Telegraphenverwaltung 10 Vertreter der Arbeiter und für jeden
dieser Vertreter ein erster und ein zweiter Ersatzmann gewählt.
8. 2.
Für die Wahl der Arbeitervertreter werden folgende 9 Wahlbezirke gebildet:
1) der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart;
2) die Oberämter Backnang, Böblingen, Cannstatt, Eßlingen, Leonberg, Marbach,
Stuttgart (Amt) und Waiblingen; «
3) die Oberämter Besigheim, Brackenheim, Heilbronn, Ludwigsburg, Maulbronn,
Neckarsulm, Vaihingen und Weinsberg;
4) die Oberämter Calw, Herrenberg, Nagold, Neuenbürg, Nürtingen, Reutlingen,
Tübingen und Urach;