Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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unter die besondere Fürsorge Seiner Majestät des Königs Karl und unter das Pro- 
tektorat Ihrer Majestät der Königin Olga gestellte, mit der Centralleitung des 
Wohlthätigkeitsvereins in Verbindung gesetzte Anstalt zu Verwaltung der von Einzelnen 
(vergl. übrigens Art. 4) aus den ärmeren Volksklassen des Königreichs ersparten oder 
von Menschenfreunden für dieselben zurückgelegten Gelder. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Theilnahme an der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 2. 
Die Benützung der Anstalt steht jedem und für jeden offen, der zu den ärmeren 
Volksklassen des Königreichs zu rechnen ist (Art. 1), ohne Unterschied, ob er im staats- 
bürgerlichen Verband mit Württemberg stehe, oder nur seinen Aufenthalt im Lande habe. 
Art. 3. 
Zu den ärmeren Volksklassen sind insbesondere zu rechnen männliche und weibliche 
Dienstboten jeder Art und Arbeiter, mögen sie nun um Tag= oder Wochenlohn oder dem 
Stück nach arbeiten, im täglichen Solde stehende Militärpersonen, die niederen Bedien- 
steten, die Lehr= und Schreibereigehilfen, die Ehefrauen, Wittwen und minderjährigen 
Kinder solcher Personen und Waisen, die nicht vom Ertrag ihres Vermögens erzogen 
werden können. 
Art. 4. 
Die Betheiligung an der Württembergischen Sparkasse steht auch inländischen An- 
stalten und Vereinen zu, welche die Ersparnisse von Personen aus den ärmeren Volks- 
klassen annehmen oder wohlthätigen Zwecken dienen, soweit sie nicht Anstalten des Staats 
oder öffentlicher Körperschaften oder mit Leihkassen verbunden sind; ferner Pfennigspar- 
kassen. 
Die Einlagen solcher Anstalten und Vereine werden in den Büchern der Württem- 
bergischen Sparkasse nur auf den Namen der Anstalt oder des Vereins im Ganzen ein- 
getragen und es tritt dieselbe nur mit dem Vereine als solchem, nicht mit den einzelnen 
Mitgliedern in ein Nechtsverhältniß. 
Dem Vorsteherkollegium der Württembergischen Sparkasse (Art. 19) bleibt vorbe- 
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