Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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versicherte Kassenmitglieder, welche im Betriebe der Post= und Telegraphenverwaltung 
beschäftigt sind, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, und nicht durch richter- 
liche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre. Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und 
Ersatzmänner aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die 
Loosziehung ist nach den Anordnungen des mit der Leitung der ersten Ergänzungswahl 
Beauftragten (Abs. 1) vorzunehmen. Demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Aus- 
scheidenden können wieder gewählt werden. 
8. 4. 
Die Stimmzettel sind mit der Bezeichnung der Krankenkasse, der Unterschrift der 
Vorstandsmitglieder mit Ausschluß der Vertreter der Arbeitgeber zu versehen und von 
dem Ortsvorstande des Wohnorts der Gewählten hinsichtlich des Zutreffens der Voraus- 
setzung ihrer Wählbarkeit beurkunden zu lassen. 
Innerhalb der Frist von 4 Wochen vom Tage des Ausschreibens der Wahl im Staats- 
anzeiger an (§. 3 Abs. 2) sind die Stimmzettel an den mit Leitung der Wahl Beauf- 
tragten (§. 3 Abs. 1) einzusenden. 2 
Der mit Leitung der Wahl Beauftragte hat unter Zuziehung eines Mitglieds des Vor- 
stands einer der wählenden Orts-(Betriebs-) Krankenkassen das Ergebniß der Wahl fest- 
zustellen. 
Dabei ist zunächst die Wahlberechtigung der einzelnen Krankenkassenvorstände, sowie 
die Wählbarkeit der von denselben gewählten Vertreter und ihrer Ersatzmänner zu prüfen. 
Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlliste anzufertigen. In dieselbe sind die einzelnen 
wahlberechtigten Krankenkassen des Wahlbezirks, die von ihnen gewählten Vertreter und 
Ersatzmänner, sowie die den einzelnen Krankenkassenvorständen zukommenden Stimmenzahlen 
einzutragen. 
Je 10 versicherte in dem Betrieb der Post= und Telegraphenverwaltung beschäftigte 
Personen, welche einer der Krankenkassen in den §. 2 Ziff. 2—9 genannten Wahlbezirken 
als Kassenmitglieder angehören, geben dem Krankenkassenvorstand Eine Stimme für die 
von den berechtigten Vorstandsmitgliedern zu wählenden Vertreter und Ersatzmänner des 
betreffenden Wahlbezirks. Eine die Zahl 10 oder deren Vielfaches überschießende Anzahl 
von Kassenmitgliedern wird nicht gerechnet.
	        
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