Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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F. 19. 
Die in die Kunstschule aufgenommenen Schüler werden am Beginn des Semesters, 
unter Zustellung eines Exemplars der Schulgesetze, auf letztere durch den Direktor 
der Anstalt verpflichtet. 
S. 20. 
Bei der Aufnahme ist von jedem Schüler ein Eintrittsgeld zu entrichten. 
§. 21. 
Für den Genuß des Unterrichts an der Kunstschule haben sämmtliche Schüler der- 
selben ein angemessenes Unterrichtsgeld zu bezahlen, welches je beim Beginn eines 
Semesters auf dasselbe vorauszubezahlen ist. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichtsgeldes findet nicht statt. 
8. 22. 
Solchen ordentlichen Schülern, welche sich durch obrigkeitliches Zeugniß als mittellos 
ausweisen, kann, wenn sie über Talent, Fleiß und sittliches Verhalten ein gutes Zeugniß 
haben, vom zweiten Semester an das Unterrichtsgeld ganz oder theilweise nachgelassen 
werden. 
S. 23. 
Außerordentliche Schüler haben, wie die ordentlichen, ein Eintritts= und Unter- 
richtsgeld zu entrichten. 
Wer ausschließlich am Abendakt Theil nimmt, hat dagegen nur ein angemessenes 
Unterrichtsgeld zu bezahlen. 
Auch hier findet Vorausbezahlung statt und ist Rückerstattung ausgeschlossen. 
F. 24. 
An bedürftige inländische und definitiv aufgenommene ordentliche Schüler, welche 
sich nach Talent, Fleiß und Verhalten einer Staatsunterstützung würdig erwiesen haben, 
werden zur Fortsetzung ihrer Studien an der Anstalt Stipendien verliehen. 
. 25. 
Zu Belebung des Fleißes der Schüler werden im Laufe eines Schuljahres in den 
verschiedenen Schulabtheilungen Konkurrenzarbeiten aufgegeben, und sodann die 
Verfasser der besten unter diesen Arbeiten mit Geldprämien bedacht. 
Das Nähere hierüber wird besonders festgesetzt.
	        
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