Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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g. 26. 
Die im erforderlichen Falle in Anwendung zu bringenden Disziplinarmittel sind: 
einfacher Verweis, durch den betreffenden Lehrer oder durch den Direktor der Anstalt, 
geschärfter Verweis, vor dem Lehrerkonvent, 
Entziehung des Genusses von Benefizien und Stipendien (88. 22, 24.), 
Bedrohung mit dem Ausschlusse, 
wirklicher Ausschluß aus der Anstalt, und zwar für eine bestimmte Zeitdauer, 
oder für immer. 
8. 27. 
Der Ausschluß aus der Anstalt wird insbesondere verfügt 
wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens von der Schule, 
wegen hartnäckigen Ungehorsams, 
wegen unsittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen. 
8. 28. 
Am Ende eines jeden Schuljahrs findet eine öffentliche Ausstellung von 
Schülerarbeiten statt. 
F. 29. 
Diejenigen Zöglinge in den einzelnen Schulabtheilungen, welche sich durch ihre 
Fortschritte besonders hervorthun, werden je am Schlusse eines Schuljahres durch Zu- 
erkennung von Preisen, beziehungsweise durch Ertheilung von Belobungskarten 
ausgezeichnet. 
Das Nähere hierüber wird durch ein besonderes Statut festgesetzt. 
F. 30. 
Auf jeweiliges Verlangen, jedenfalls aber bei seinem ordentlichen Abgang von der 
Kunstschule, erhält jeder Schüler derselben ein Zeugniß über Sitten, Fleiß und 
Fortschritte. 
Die Auszeichnung eines Schülers durch Zuerkennung eines Preises oder Ertheilung 
einer Belobungskarte wird in den Zeugnissen besonders bemerkt. 
§. 31. 
Die längste Dauer des Verbleibens an der Kunstschule ist im Ganzen 
auf 8 Jahre festgesetzt.
	        
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