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In der Jahresrechnung der Gemeinde ist die Einhaltung der Vorschrift des Art. 21
jedesmal besonders nachzuweisen.
Die Befolgung dieser Bestimmungen ist von den Oberämtern aus Anlaß der Etats-
und Rechnungsprüfung zu überwachen.
Zu Art. 23.
S. 13.
Die Befreiung von der Bezahlung des Einstandsgelds kommt allen Personen zu,
welche ihr Bürgerrecht durch Abstammung von einem Bürger erworben haben, der seiner-
seits das Einstandsgeld bezahlt hat oder beim Zutreffen der sonstigen in Art. 22 be-
stimmten Voraussetzungen zur Theilnahme an den persönlichen Gemeindenutzungen ohne
Bezahlung des Einstandsgelds befugt gewesen wäre, auch wenn er thatsächlich, z. B. wegen
Ortsabwesenheit, an den Nutzungen nicht theilgenommen hat.
Bei unehelich Geborenen ist in dieser Beziehung das Rechtsverhältniß des Groß-
vaters von mütterlicher Seite maßgebend, wenn zur Zeit ihrer Geburt die Mutter das
durch Abstammung von letzterem erworbene Bürgerrecht noch unverändert besessen hat.
Zu Art. 26 und 27.
S. 14.
In allen Gemeinden, in welchen persönliche Gemeindenutzungen im Sinne des
Art. 20 oder Nutzungen im Sinne des Art. 31 bestehen, ist das für den Eintritt in den
Genuß dieser Nutzungen zu entrichtende Einstandsgeld alsbald durch Beschluß des
Gemeinderaths mit Zustimmung des Bürgerausschusses festzusetzen. Die diesbezüglichen
Beschlüsse sind mit den die Grundlage derselben bildenden Berechnungen der Kreis-
regierung so zeitig vorzulegen, daß ihre Genehmigung vor dem 1. Jannar 1886 er-
folgen kann.
Wenn in einer Gemeinde in der Folge neue Nutzungen der in Abs. 1 oder in Art. 32
bezeichneten Art eingeführt, die bestehenden erhöht oder vermindert werden, so ist stets
gleichzeitig über den Betrag des neu einzuführenden beziehungsweise über die Erhöhung
oder Verminderung des bestehenden Einstandsgelds Beschluß zu fassen.
Gleiches gilt bezüglich der in Art. 27 Abs. 2 bezeichneten ortsstatutarischen Vor-
schriften. *
Wenn in einer Gemeinde neben persönlichen Gemeindenutzungen im Sinne des