457
Zu Art. 20.
S. 11.
Eine Vermehrung bestehender Gemeindenutzungen im Sinne des Art. 20 letzter Abs.
liegt auch dann vor, wenn ohne Heranziehung weiterer bisher für andere Zwecke bestimmter
Vermögenstheile durch eine von der Gemeinde auf Rechnung der Gemeindekasse
ausgeführte Kulturverbesserung oder Veränderung der Bewirthschaftungsweise ans
den den Gegenstand der Nutzung bildenden Grundstücken höhere Erträge als bisher gewonnen
werden, nicht aber dann, wenn die Steigerung des Ertrags lediglich die Folge
einer ohne Zuthun der Gemeinde eingetretenen Preissteigerung ist oder wenn sie durch
eine vom Nutznießer auf seine Kosten vorgenommene Kulturveränderung oder Verbesserung
herbeigeführt worden ist.
Die Einführung neuer sowie die Vermehrung bestehender Gemeindenutzungen ist in
solchen Gemeinden, in welchen Gemeindeschaden umgelegt wird, für die Regel nicht zuzulassen.
Wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls für eine solche Maßregel
sprechen, so ist jedenfalls darauf zu achten, daß durch die Seitens der Nutzungsberechtigten
zu entrichtenden Gegenleistungen der Gemeindekasse für den ihr entgehenden Ertrag
voller Ersatz gewährt wird.
Zu Art. 21.
8. 12.
Die Kosten der Erhaltung und Bewirthschaftung der zu Gemeindenutzungen dienenden
Grundstücke, die von denselben zu entrichtenden Steuern und die auf denselben etwa
sonst ruhenden Lasten, sowie die gesammten aus der Gewährung der Nutzung für die
Gemeinde erwachsenden Kosten sind bei der Entwerfung des Gemeindeetats besonders
zu veranschlagen und vom Ertrag jener Grundstücke vorweg in Abzug zu bringen.
Wenn und soweit Letzteres nicht möglich ist, weil die zu Gemeindenutzungen dienenden
Grundstücke keinen oder wenigstens keinen dem veranschlagten Kostenbetrag gleichkommenden
Ertrag für die Gemeinde abwerfen, ist jener Betrag als Leistung der Nutzungsberechtigten
an die Gemeinde im Etat in Einnahme zu stellen und von den letzteren
besonders zum Einzug zu bringen. Die Vertheilung des veranschlagten Betrags unter
die einzelnen Zahlungspflichtigen hat in diesem Falle in demjenigen Verhältniß zu erfolgen,
in welchem diese an den Nutzungen selbst theilnehmen.
Im Falle des Art. 21 Abs. 3 sind vorstehende Bestimmungen entsprechend anzuwenden.