Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Zu  Art.  20.
S.  11.

Eine  Vermehrung  bestehender  Gemeindenutzungen  im  Sinne  des  Art.  20  letzter  Abs.
liegt  auch  dann  vor,  wenn  ohne  Heranziehung  weiterer  bisher  für  andere  Zwecke  bestimmter
  Vermögenstheile  durch  eine  von  der  Gemeinde  auf  Rechnung  der  Gemeindekasse
  ausgeführte  Kulturverbesserung  oder  Veränderung  der  Bewirthschaftungsweise  ans
den  den  Gegenstand  der  Nutzung  bildenden  Grundstücken  höhere  Erträge  als  bisher  gewonnen
  werden,  nicht  aber  dann,  wenn  die  Steigerung  des  Ertrags  lediglich  die  Folge
einer  ohne  Zuthun  der  Gemeinde  eingetretenen  Preissteigerung  ist  oder  wenn  sie  durch
eine  vom  Nutznießer  auf  seine  Kosten  vorgenommene  Kulturveränderung  oder  Verbesserung
herbeigeführt  worden  ist.

Die  Einführung  neuer  sowie  die  Vermehrung  bestehender  Gemeindenutzungen  ist  in
solchen  Gemeinden,  in  welchen  Gemeindeschaden  umgelegt  wird,  für  die  Regel  nicht  zuzulassen.
  Wenn  dringende  Gründe  des  öffentlichen  Wohls  für  eine  solche  Maßregel
sprechen,  so  ist  jedenfalls  darauf  zu  achten,  daß  durch  die  Seitens  der  Nutzungsberechtigten
  zu  entrichtenden  Gegenleistungen  der  Gemeindekasse  für  den  ihr  entgehenden  Ertrag
voller  Ersatz  gewährt  wird.

Zu  Art.  21.
8.  12.

Die  Kosten  der  Erhaltung  und  Bewirthschaftung  der  zu  Gemeindenutzungen  dienenden
  Grundstücke,  die  von  denselben  zu  entrichtenden  Steuern  und  die  auf  denselben  etwa
sonst  ruhenden  Lasten,  sowie  die  gesammten  aus  der  Gewährung  der  Nutzung  für  die
Gemeinde  erwachsenden  Kosten  sind  bei  der  Entwerfung  des  Gemeindeetats  besonders
zu  veranschlagen  und  vom  Ertrag  jener  Grundstücke  vorweg  in  Abzug  zu  bringen.

Wenn  und  soweit  Letzteres  nicht  möglich  ist,  weil  die  zu  Gemeindenutzungen  dienenden
  Grundstücke  keinen  oder  wenigstens  keinen  dem  veranschlagten  Kostenbetrag  gleichkommenden
  Ertrag  für  die  Gemeinde  abwerfen,  ist  jener  Betrag  als  Leistung  der  Nutzungsberechtigten
  an  die  Gemeinde  im  Etat  in  Einnahme  zu  stellen  und  von  den  letzteren
besonders  zum  Einzug  zu  bringen.  Die  Vertheilung  des  veranschlagten  Betrags  unter
die  einzelnen  Zahlungspflichtigen  hat  in  diesem  Falle  in  demjenigen  Verhältniß  zu  erfolgen,
  in  welchem  diese  an  den  Nutzungen  selbst  theilnehmen.

Im  Falle  des  Art.  21  Abs.  3  sind  vorstehende  Bestimmungen  entsprechend  anzuwenden.