460
festgesetzt werden. Im übrigen ist darauf zu achten, daß der Betrag des Einstandsgelds
mit Einschluß der für die Ertheilung des Bürgerrechts außer den Fällen des Art. 7
Ziff. 1 zu entrichtenden Gebühr sowie zutreffendenfalls des für den Eintritt in den
Genuß der Gemeindenutzungen zu bezahlenden Einstandsgelds zu dem Betrag der bisher
in der Gemeinde bestandenen Bürgeraufnahmegebühr nicht im Mißverhältnisse steht.
In solchen Gemeinden, in welchen der aus Vermögensvortheilen im Sinne des
Art. 33 für die Genußberechtigten erwachsende Nutzen kein erheblicher ist, ist von der
Einführung eines Einstandsgelds für den Eintritt in den Genuß dieser Vortheile über-
haupt Abstand zu nehmen.
Zu Art. 35.
S. 18.
Die wirkliche Ausübung der aus dem Bürgerrecht fließenden Befugnisse ist nach
dem Gesetz mit einer besonderen Auflage nicht mehr verknüpft. Die Beschlüsse der Ge-
meinderäthe, nach welchen bisher von den in das Aktiobürgerrecht Eintretenden ein Bei-
trag zu den örtlichen Feuerlöschgeräthschaften oder zur Bepflanzung der Allmand zu eni-
richten war, treten daher mit dem Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes außer Kraft.
Ebenso findet die Erhebung einer Bürgersteuer fernerhin nicht mehr statt. Dagegen
sind die in der Gemeinde wohnenden Bürger beim Zutreffen der in Art. 55 bezeichneten
Voraussetzungen gleich den übrigen Einwohnern der Gemeinde zur Bezahlung der
Wohnsteuer heranzuziehen.
Zu Art. 37.
S. 19.
Gegen den Verzicht auf das Bürgerrecht durch die in der Gemeinde wohnenden
Bürger ist aus Gründen des öffentlichen Wohls insbesondere dann Einsprache zu erheben,
wenn die Zahl der in der Gemeinde wohnenden Bürger im Verhältniß zu derjenigen
der nichtbürgerlichen Einwohner so gesunken ist, oder durch den gleichzeitigen Verzicht
mehrerer so sehr sinken würde, daß die ungehinderte Wirksamkeit der Gemeindeverwaltung
nicht mehr gesichert wäre.
Die Oberämter haben aus Anlaß der Ruggerichte und bei sonstiger sich darbietender
Gelegenheit ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich nicht eine zur Gesammtzahl der
Einwohnerschaft außer Verhältniß stehende Verminderung der Zahl der ortsanwesenden
Gemeindebürger bemerklich macht, und geeignetenfalls behufs Geltendmachung des ihnen