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selben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es
einer besonderen Vollmacht bedarf.
§. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem
nachstehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
8. 3.
Gemäß den im Eingange des §. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim
Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten Vorrichtungen
— wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine —, deren
Benutung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren
von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden,
vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im §. 1 erwähnten dreimonatlichen Frist
amtlich mit einem Stempel versehen werden.
Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben
noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum
11. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des
vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen
sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden.
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis
zum 11. Februar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen.
8. 4.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichnis der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach
dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster
Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung
des Stempelzeichens möglichst sicherstellt.
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr
vorgelegten Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes
einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
S. 5.
Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertrags-
rechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung
zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im §F. 1 bezeichneten Exemplare oder die im §. 3 bezeich-
neten Vorrichtungen erst nach dem 11. November 1884 oder die im §. 3 bezeichneten Exemplare
mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 11. November 1888 hergestellt
worden sind.