Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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F. 6. 
Die Verzeichnisse (§8§. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Poli- 
zeibehörde an die zuständige Zentralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren 
aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Ab- 
stempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nict. 
S. 7. 
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten 
nicht erhoben. 
Berlin, den 18. Dezember 1884. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Boetticher.
	        
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