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benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen innerhalb der im §. 1 erwähnten drei-
monatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden.
Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben
noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum
23. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des
vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen
sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden.
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis
zum 23. Februar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen.
S. 4.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach
dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster
Schonung derselben mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des
Stempelzeichens möglichst sicherstellt.
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr
vorgelegten Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes
einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
S. 5.
Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte
erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu
verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im §. 1 bezeichneten Exemplare oder die im §. 3 be-
zeichneten Vorrichtungen erst nach dem 23. November 1884 oder die im §. 3 bezeichneten Exemplare
mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 23. November 1888 hergestellt
worden sind.
5S. 6.
Die Verzeichnisse (8s. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der
Polizeibehörde an die zuständige Zentralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren
aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur
Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind- bedarf es nicht.
S. 7
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Koften
nicht erhoben.
Berlin, den 18. Dezember 1884.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Boetticher.