Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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M 10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 9. April 1886. 
.. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung der Verkehrsanstalten, betreffend Abände- 
rungen der inländischen Postordnung vom 14. März 1881. Vom 5. April 1886. 
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung der Verkehrsansbalten, 
betreffend Abänderungen der inländischen postordnung vom 14. März 1861. 
Vom 5. April 1886. 
1. Im §. 3, „Außenseite“ betreffend, erhält der Absatz lfolgende ander- 
weite Fassung: 
I. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die 
Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, bezw. seine Firma, 
sowie seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, 
welche sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter 
der Bedingung hinzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung betreffenden 
Vermerke r2c. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht über- 
schreiten und am oberen Rande des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rückseite 
sich befinden. Auf der Rückseite der Briefumschläge, und zwar auf der Verschlußklappe, 
können außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im Allgemeinen
	        
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