Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Metall-- 
patronen müssen außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel, 
bezw. ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. 
Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger 
Entzündung entstandenen Schaden haftbar. 
4. Im 8. 12 a, „dringende Packetsendungen“ betreffend, treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Am Schluß des Absatzes l ist nachzutragen: 
Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packet- 
sendungen nicht zulässig. 
2. Im Absatz IlI ist statt der Worte: „außer dem Porto nach der Taxe 
für sperriges Gut“ zu setzen: 
außer dem tarifmäßigen Porto. 
3. Der Absatz IV ist zu streichen. 
5. Der §. 15, „Postkarten“ betreffend, wird wie folgt abgeändert: 
1. Im Absatz I tritt hinter dem Worte „Photographien“ der Zusatz 
hinzu: 
und Postkarten mit angefügten Waarenproben. 
2. Die bisherigen Absätze II und VI sind zu streichen; dement- 
sprechend erhalten die Absätze III, IV. V. VII und VIII die Num- 
mern II, III, IV, V und VI. 
6. Im §. 16, „Drucksachen“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1. Im Absatz IViist der Satz „Drucksachen sind auch in Form von Post- 
karten zulässig (§. 15 Absatz II)“ abzuändern in: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten 
die Bezeichnung „Postkarte“ nicht tragen. 
2. Im Absatz VII erhält hinter den Worten „Es soll jedoch gestattet 
sein“ die Stelle unter 1) folgende Fassung: 
1) auf der Außenseite, die nach §. 3 Absatz I bei Briefen zulässigen Vermerke 
u. s. w. unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen.
	        
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