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Ferner tritt als XI. Absatz neu hinzu:
XI. Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (Absatz X)
dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hiezu besonders ermäch-
tigt sind, gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen ebenfalls außerhalb der Schalter-
dienststunden angenommen werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein.
Für jedes Packet ist, neben den im §. 12a für dringende Packetsendungen festgesetzten
Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten.
14. Im §. 36 erhalten die Absätze 1 bis Wfolgende veränderte Fassung:
Jurücziehung I. Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift
Ponstendungen abändern lassen, solange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei
u ndn Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen ist das Verlangen einer Abänderung
vonduffchriftn der Aufschrift nicht zulässig.
den Absender. I1. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs-
orte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des
Dienstes herbeigeführt wird.
III. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von
welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefum-
schlages bezw. der Begleitadresse 2c. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über
die Sendung ertheilt ist, abgibt.
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück-
fordert oder die Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen
(Absatz III) und den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genan
zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist.
V. Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch
von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat
dafür zu entrichten:
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen
Einschreibbrief;
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des
Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.