Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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Ferner tritt als XI. Absatz neu hinzu: 
XI. Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (Absatz X) 
dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hiezu besonders ermäch- 
tigt sind, gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen ebenfalls außerhalb der Schalter- 
dienststunden angenommen werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein. 
Für jedes Packet ist, neben den im §. 12a für dringende Packetsendungen festgesetzten 
Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. 
14. Im §. 36 erhalten die Absätze 1 bis Wfolgende veränderte Fassung: 
Jurücziehung I. Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift 
Ponstendungen abändern lassen, solange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei 
u ndn Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen ist das Verlangen einer Abänderung 
vonduffchriftn der Aufschrift nicht zulässig. 
den Absender. I1. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs- 
orte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des 
Dienstes herbeigeführt wird. 
III. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von 
welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefum- 
schlages bezw. der Begleitadresse 2c. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über 
die Sendung ertheilt ist, abgibt. 
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück- 
fordert oder die Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen 
(Absatz III) und den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genan 
zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist. 
V. Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch 
von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgefertigt und abgesandt. Letzterer hat 
dafür zu entrichten: 
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen 
Einschreibbrief; 
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des 
Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.
	        
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