Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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15. Im §. 40, „Zeit der Bestellung“ betreffend, sind am Schlusse des 
Absatzes IV die Worte „sodann vom Beginn des Nachmittagsgottesdienstes 
an für den Rest des Tages“ abzuändern auf „sodann in der Regel von 
12 Uhr Mittags ab für den Rest des Tages.“ 
16. Im §. 41, „An wen die Bestellung geschehen muß“" treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Der zweite Satz des Absatzes I erhält folgende veränderte 
Fassung: 
Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden 
Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die 
Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte 
befugt sein soll. 
2. Am Schlusse tritt der folgende neue Absatz hinzu: 
IX. Soweit zollpflichtige Postsendungen zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung 
an die zuständigen Zoll= oder Steuerstellen übergeben werden, erlischt die Haftpflicht der 
Postverwaltung, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll= oder 
Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. 
17. Im F. 43, „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w.“ 
betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1. der erste Satz im Absatz lerhält nachstehende Fassung: 
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen 
zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maß- 
gabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklä- 
rung bei der Postanstalt niederlegen. 
2. im Absatz IV erhalten die Angaben unter 1) folgenden ver- 
änderten Wortlaut: 
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat (§. 28);
	        
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