Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

111 
11. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 17. April 1886. 
  
Inhalt. 
Gesetz i betreffend die Feldbereinigung. Vom 30. Mär 1886. — Belanmtmachung, betreffend den Wortlaut des 
rtikel des Gesetzes über die emeindeangehörig eit. Vom 30. März 188 
  
Gesetz, betreffend die Feldbereinigung. 
Vom 30. März 1886. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Einleitung von Feldbereinigungen. 
Art. 1. 
Eine Aenderung oder Neuanlegung von Feldwegen behufs besserer landwirthschaft- 
licher Benützung des Grund und Bodens, sei es für sich allein oder in Verbindung mit 
einer Umgestaltung oder Vertauschung einzelner Grundstücke, desgleichen eine neue Feld- 
eintheilung, sei es mit Verminderung der Parzellenzahl oder ohne eine solche, wird, wenn 
nicht sämmtliche betheiligte Grundeigenthümer der Maßregel zugestimmt haben, nach den 
in nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zur Ausführung gebracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.