Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

112 
Diese Bestimmungen finden auch dann entsprechende Anwendung, wenn zwar die 
Eigenthümer über eine anderweitige Bereinigung ihrer Grundstücke sich geeinigt, aber 
berechtigte Dritte (Art. 52) oder Pächter die Zustimmung versagt haben, oder wenn 
die Ausführung einer auf dem Wege der Uebereinkunft unter Zustimmung der berech- 
tigten Dritten oder der Pächter beschlossenen Feldbereinigung den Behörden überlassen 
werden will. 
Art. 2. 
Eine nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auszuführende Feldbe- 
reinigung kann sich entweder auf eine ganze Markung oder auf einen Theil einer solchen 
erstrecken. In letzterem Fall muß, sofern es sich um eine neue Feldeintheilung im Sinne 
des Art. 33 Abs. 1 handelt, die zu bereinigende Fläche nach außen bestimmt abgegrenzt 
sein (als Zelg, Gewand, Oesch oder durch Straßen, Bäche, Waldungen u. s. w.). 
Grundstücke benachbarter Markungen können in die Bereinigung mit eingezogen 
werden, wenn solches zu zweckmäßiger Ausführung des Unternehmens nothwendig erscheint. 
Art. 3. 
Für die Entscheidung der Frage, ob, in welcher Art und in welcher räumlichen 
Ausdehnung eine Feldbereinigung vorgenommen werden soll, sind zunächst die vorschrifts- 
mäßig gefaßten Beschlüsse der betheiligten Grundeigenthümer (Art. 12) maßgebend (zu 
vergl. jedoch Art. 8 Abs. 1 und Art. 16). 
Wird eine Feldbereinigung beschlossen, ohne daß hiebei eine die Bereinigungssfläche 
umfassende Zusammenlegung festgesetzt wird, so darf im Einzelnen gleichwohl eine Ver- 
minderung der Parzellen durch Zusammenlegung bisher räumlich getrennter Grundstücke 
eines und desselben Eigenthümers insoweit vorgenommen werden, als ohne eine solche 
Zusammenlegung die zweckmäßige landwirthschaftliche Benützung der fraglichen Grund- 
stücke ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde, oder als die Zusammenlegung den 
erklärten Wünschen der betreffenden Grundbesitzer entspricht und ohne Schädigung der 
Interessen der übrigen Betheiligten durchgeführt werden kann. 
Art. 4. 
Bei einer Feldbereinigung, mittelst welcher eine neue Feldeintheilung im Sinne des 
Art. 33 Abs. 1 beabsichtigt ist, sind als betheiligt im Sinne dieses Gesetzes die Eigen- 
thümer derjenigen Grundstücke zu betrachten, welche räumlich in die Bereinigungsfläche 
(Art. 2) fallen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.