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Diese Bestimmungen finden auch dann entsprechende Anwendung, wenn zwar die
Eigenthümer über eine anderweitige Bereinigung ihrer Grundstücke sich geeinigt, aber
berechtigte Dritte (Art. 52) oder Pächter die Zustimmung versagt haben, oder wenn
die Ausführung einer auf dem Wege der Uebereinkunft unter Zustimmung der berech-
tigten Dritten oder der Pächter beschlossenen Feldbereinigung den Behörden überlassen
werden will.
Art. 2.
Eine nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes auszuführende Feldbe-
reinigung kann sich entweder auf eine ganze Markung oder auf einen Theil einer solchen
erstrecken. In letzterem Fall muß, sofern es sich um eine neue Feldeintheilung im Sinne
des Art. 33 Abs. 1 handelt, die zu bereinigende Fläche nach außen bestimmt abgegrenzt
sein (als Zelg, Gewand, Oesch oder durch Straßen, Bäche, Waldungen u. s. w.).
Grundstücke benachbarter Markungen können in die Bereinigung mit eingezogen
werden, wenn solches zu zweckmäßiger Ausführung des Unternehmens nothwendig erscheint.
Art. 3.
Für die Entscheidung der Frage, ob, in welcher Art und in welcher räumlichen
Ausdehnung eine Feldbereinigung vorgenommen werden soll, sind zunächst die vorschrifts-
mäßig gefaßten Beschlüsse der betheiligten Grundeigenthümer (Art. 12) maßgebend (zu
vergl. jedoch Art. 8 Abs. 1 und Art. 16).
Wird eine Feldbereinigung beschlossen, ohne daß hiebei eine die Bereinigungssfläche
umfassende Zusammenlegung festgesetzt wird, so darf im Einzelnen gleichwohl eine Ver-
minderung der Parzellen durch Zusammenlegung bisher räumlich getrennter Grundstücke
eines und desselben Eigenthümers insoweit vorgenommen werden, als ohne eine solche
Zusammenlegung die zweckmäßige landwirthschaftliche Benützung der fraglichen Grund-
stücke ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde, oder als die Zusammenlegung den
erklärten Wünschen der betreffenden Grundbesitzer entspricht und ohne Schädigung der
Interessen der übrigen Betheiligten durchgeführt werden kann.
Art. 4.
Bei einer Feldbereinigung, mittelst welcher eine neue Feldeintheilung im Sinne des
Art. 33 Abs. 1 beabsichtigt ist, sind als betheiligt im Sinne dieses Gesetzes die Eigen-
thümer derjenigen Grundstücke zu betrachten, welche räumlich in die Bereinigungsfläche
(Art. 2) fallen.