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Ueber Beschwerden in den Fällen des Abs. 2 entscheidet die Centralstelle (Art. 18)
endgültig. ·
Art. 6.
Der Antrag auf eine Feldbereinigung, welcher von dem Gemeinderath (Theilge-
meinderath), einem oder mehreren Grundeigenthümern ausgehen kann, ist bei dem Ober-
amt zu stellen.
In demselben sind der Hauptzweck und die hieraus sich ergebenden wesentlichen Grund-
lagen des Unternehmens (Art. 1 Abs. 1) zu bezeichnen. Zugleich ist einzureichen:
1) ein von einem Sachverständigen gefertigter Plan, welcher den dermaligen Zustand
der zu bereinigenden Grundfläche und die angestrebte neue Gestaltung derselben
— letztere, wofern es sich um eine neue Feldeintheilung (Art. 33 Abs. 1) handelt, —
wenigstens in den Grundzügen darstellt;
2) ein Verzeichniß der betheiligten Grundeigenthümer (Art. 4 und 5) mit Angabe
des Maßes, des Steuerkapitals und der Benützungsart eines jeden Grundstücks;
3) ein allgemeiner Ueberschlag über die muthmaßlichen Kosten, sowie
4) eine schriftliche Darlegung darüber, auf welche Aenderungen und Verbesserungen
des bestehenden Zustands das Unternehmen ausgedehnt werden soll, und welche
Vortheile von demselben zu erwarten sind, auch inwieweit etwa auf einzelnen
Grundstücken befindliche Einrichtungen, welche öffentlichen Zwecken dienen, durch
die Feldbereinigung berührt werden (Art. 38).
Art. 7.
Die Vornahme der Vorarbeiten für eine Feldbereinigung ist jedem zur Antragstellung
auf letztere Berechtigten (Art. 6 Abs. 1) nach vorgängiger Einholung eines hierauf lauten-
den Erlaubnißscheines des Gemeinderaths gestattet und darf von den Besitzern landwirth-
schaftlich benützter Grundstücke nicht gehindert oder erschwert werden. Wenn und soweit
jedoch einem Besitzer Schaden zugefügt oder er in Benützung seines Grundbesitzes zu
seinem Nachtheil gehindert wird, ist ihm von dem Unternehmer voller Ersatz zu leisten.
Von den Gemeindebehörden sind auf Ansuchen die zu Beschaffung der in Art. 6
vorgeschriebenen Belege erforderlichen Auszüge aus den öffentlichen Büchern, Gemeinde-
akten rc. auf Kosten der Gemeinde zu liefern, soweit nicht den Antragstellern die öffent-
lichen Bücher zur Entnahme von Notizen bereitgestellt werden dürfen.